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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

nach den Verfahrensbestimmungen des bisherigen Rechts erledigt.

6. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199032 über die Harmonisierung der direk-

ten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 39 Sachüberschrift, Abs. 3 und 3bis–3quater (neu)

Amtspflichten, Meldepflichten

3 Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle Auskünfte, die für die Anwendung dieser Gesetze erforderlich sind.

3bis Sie erstatten der zuständigen kantonalen oder kommunalen Steuerverwaltung Meldung, wenn sich bei ihrer amtlichen Tätigkeit die Vermutung ergibt, dass eine Veranlagung unvollständig ist. Wird die Meldung bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, so überweist diese sie der zuständigen Steuerverwaltung.

3ter Die mit dem Vollzug der Steuergesetze betrauten Behörden melden alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde.

3quater Von der Meldepflicht ausgenommen sind Behörden, die zuständig sind für die Entgegennahme von Meldungen von Verdachtsfällen für Geldwäscherei nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199733. Diese Behörden leisten Amtshilfe nach dem Geldwäschereigesetz.

Art. 53 Abs. 4

4Ist die Einleitung eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat möglich, so wird die steuerpflichtige Person bei der Einleitung des Nachsteuerverfahrens darauf hingewiesen.

Sechster Titel: Steuerstrafrecht

1. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 55 Ordnungswidrigkeiten

Mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Pflicht nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung trotz Mahnung nicht nachkommt.

Art. 55a (neu) Verheimlichung oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten im

Inventarverfahren

32 SR 642.14

33 SR 955.0