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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, Urkunden beschädigt, vernichtet oder beiseite schafft, für die nach diesem Gesetz eine Aufbewahrungspflicht besteht.

2 Offenbart der Täter die beiseite geschafften Urkunden aus eigenem Antrieb und bevor die Verwaltung die Untersuchung abgeschlossen hat, so kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

Art. 17 IV. Begünstigung

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer:

a. in einem Verwaltungsstrafverfahren jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht, soweit dieser der beteiligten Verwaltung obliegt; oder

b. dazu beiträgt, einem Täter oder einer beteiligten Person die Vorteile einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung zu sichern.

2 Die auf den Täter anwendbare Strafdrohung darf nicht überschritten werden.

3 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird, wer dazu beiträgt, den Vollzug einer verwaltungsstrafrechtlichen Massnahme widerrechtlich zu verunmöglichen.

4 Steht die begünstigende Person in so nahen Beziehungen zur begünstigten Person, dass ihr Verhalten entschuldbar ist, so kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

5 Begünstigung zu Ordnungswidrigkeiten ist nicht strafbar.

Art. 38 Abs. 1bis (neu)

1bis Die Eröffnungsverfügung bezeichnet den Beschuldigten und die ihm zu Last gelegte strafbare Handlung. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.

Art. 39

1 Der untersuchende Beamte weist den Beschuldigten zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass:

a. gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist und welche strafbaren Handlungen Gegenstand des Verfahrens bilden;

b. er die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;

c. er berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen; diese hat das Recht, über den untersuchenden Beamten Ergänzungsfragen zu stellen;

d. er einen Übersetzer oder einen Dolmetscher verlangen kann.