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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten
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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG
1 Die Beschwerden und Anstände, die nach dem VStrR26 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zugewiesen werden, fallen in die Zuständigkeit der vom zuständigen Kanton bezeichneten Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 20 der Strafprozessordnung27.
2 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden, so überweist die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.
Art. 185 Stellung der ESTV
1 Die ESTV kann die Strafverfolgung von Steuerstraftaten verlangen. Lehnt die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer die Strafverfolgung ab, so kann die ESTV die Zuständigkeit an sich ziehen.
2 Will sich die ESTV an einem Verfahren beteiligen, so erklärt sie dies ausdrücklich gegenüber der Steuerverwaltung, die das Verfahren führt. Sie kann die Erklärung spätestens bis zum Erlass des Strafbescheids abgeben.
3 Hat sie die Strafverfolgung verlangt oder beteiligt sie sich am Verfahren, so kann sie:
a. von der zuständigen Steuerverwaltung die Vornahme bestimmter Untersuchungsmassnahmen verlangen;
b. an Verfahrenshandlungen teilnehmen;
c. sich zur Sache und zum Verfahren äussern.
4 In diesen Fällen stehen ihr die Beschwerderechte nach VStrR28 zu.
5 Der Strafbescheid, die Strafverfügung, die Einstellungsverfügung oder ein selbstständiger Einziehungsbescheid ist der ESTV zu eröffnen, wenn sie:
a. die Strafverfolgung verlangt hat oder am Verfahren beteiligt war;
b. die Eröffnung in einem konkreten Fall vor deren Erlass verlangt hat.
6 Die ESTV kann:
a. zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten Person Einsprache gegen den Strafbescheid oder die Einstellungsverfügung erheben oder die gerichtliche Beurteilung verlangen;
b. gegen selbstständige Einziehungsbescheide Einsprache erheben oder die gerichtliche Beurteilung verlangen;
c. die Revision eines Strafbescheids, einer Strafverfügung oder eines Strafurteils beantragen.
7 Der ESTV stehen im gerichtlichen Verfahren dieselben Rechte wie der beteiligten kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer zu.
Art. 186 Stellung der kantonalen Staatsanwaltschaft
26 SR 313.0
27 SR 312.0
28 SR 313.0