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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

berechtigt ist, oder für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist.

4 Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer:

a. die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt oder gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;

b. die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.

5 Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erkannt werden.

6 Der Versuch ist strafbar.

Art. 97 Erschwerende Umstände

Als erschwerende Umstände gelten:

a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuerrecht;

b. das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht.

Art. 99 Steuerhehlerei

Wer Gegenstände, von denen er weiss oder annehmen muss, dass die darauf geschuldete Einfuhrsteuer hinterzogen worden ist, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder sonst wie in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzen hilft oder in Verkehr bringt, wird nach der Strafandrohung für die Vortat bestraft.

Art. 101 Konkurrenz

1 Eine Bestrafung nach Artikel 98 Buchstabe a schliesst eine Bestrafung nach Artikel 96 nicht aus.

2 Eine Bestrafung nach Artikel 14 VStrR15 schliesst eine zusätzliche Bestrafung wegen derselben Tat nach Artikel 96 des vorliegenden Gesetzes aus.

3Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand einer Hinterziehung der Einfuhrsteuer oder einer Steuerhehlerei und anderer von der Zollverwaltung zu

15 SR 313.0