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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

abzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen Dritter verwendet.

Art. 56 Unterdrückung von Urkunden

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer in der Absicht, sich oder einer anderen Person einen nach der kantonalen oder kommunalen Steuergesetzgebung betreffend die direkten Steuern unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, Urkunden beschädigt, vernichtet oder beiseite schafft, für die nach dieser Gesetzgebung eine Aufbewahrungspflicht besteht.

2 Offenbart der Täter oder die Täterin die beiseite geschafften Urkunden aus eigenem Antrieb und bevor die Verwaltung die Untersuchung abgeschlossen hat, so kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Urkunden des Auslandes.

Art. 57 Begünstigung

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer:

a. in einem Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen die kantonale oder kommunale Steuergesetzgebung betreffend die direkten Steuern jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht; oder

b. dazu beiträgt, einem Täter, einer Täterin oder einer beteiligten Person die Vorteile einer Widerhandlung gegen die kantonale oder kommunale Steuergesetzgebung betreffend die direkten Steuern zu sichern.

2 Die auf den Täter oder die Täterin anwendbare Strafdrohung darf nicht überschritten werden.

3 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft wird, wer dazu beiträgt, den Vollzug einer verwaltungsstrafrechtlichen Massnahme widerrechtlich zu verunmöglichen.

4 Steht die begünstigende Person in so naher Beziehung zur begünstigten Person, dass ihr Verhalten entschuldbar ist, so kann von einer Bestrafung abgesehen werden.

Art. 57bis

Aufgehoben

Art. 57a

Aufgehoben

Art. 57b

Aufgehoben

2. Kapitel: Rechtspflege