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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

a. gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht; oder

b. die Steuerbehörde durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt.

2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer einen Steuerbetrug nach Absatz 1 begeht, wenn die nicht deklarierten Steuerfaktoren mindestens 600 000 Franken betragen.

3 Zugleich ist in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 eine Busse auszusprechen, deren Höhe sich nach Artikel 176 Absatz 2 richtet.

Art. 178 Steuerhinterziehung und Steuerbetrug von Ehegatten

Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Steuerstraftaten bezüglich ihrer eigenen Steuerfaktoren bestraft. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine strafbare Beteiligung dar.

Art. 179 Veruntreuung von Quellensteuern

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zum eigenen Nutzen oder zum Nutzen Dritter verwendet.

Zweiter Titel: Rechtspflege

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 180 Anwendbares Recht

1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist für die Verfolgung und Beurteilung von Steuerstraftaten das Bundesgesetz vom 22. März 197421 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) sinngemäss anwendbar.

2 Nicht anwendbar ist Artikel 9 VStrR; in Verfahren der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer sind auch die Artikel 21 Absatz 3 und 98 VStrR nicht anwendbar.

Art. 181 Konkurrenz

Wurde eine beschuldigte Person im selben Sachzusammenhang wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 27. Juni 197322 über die Stempelabgaben, das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200923 oder das Verrechnungssteuergesetz vom

21 SR 313.0

22 SR 641.10

23 SR 641.20