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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

Art. 14 A. Strafbare Handlungen I. Leistungs- und Abgabebetrug

1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben, eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

3 Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben-, Steuer- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

4 Zugleich ist in den Fällen nach den Absätzen 1–3 eine Busse auszusprechen. Deren Bemessung richtet sich nach dem einzelnen Verwaltungsgesetz für die entsprechende, nicht arglistig begangene strafbare Handlung.

Art. 15 II. Urkundenfälschung; Erschleichen einer falschen Beurkundung

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer:

a. in der Absicht, sich oder einer anderen Person einen nach der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unwahren Urkunde benützt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht;

b. durch Täuschung bewirkt, dass die Verwaltung oder eine andere Behörde oder eine Person öffentlichen Glaubens eine für die Durchführung der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet;

c. eine nach Buchstabe b erschlichene Urkunde zur Täuschung der Verwaltung oder einer anderen Behörde gebraucht.

2 Absatz 1 gilt auch für Urkunden des Auslandes.

Art. 16 Abs. 1 und 2

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer in der Absicht, sich oder einer anderen Person einen nach diesem Gesetz unrechtmässigen