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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

1 Ist die Zahlung der Steuern, Zinsen oder Kosten innert der vorgeschriebenen Frist für die zahlungspflichtige Person mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubs Zinsen zu berechnen.

Sechster Teil: Steuerstrafrecht Erster Titel: Strafbestimmungen

Art. 174 Ordnungswidrigkeiten

Mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Pflicht nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung trotz Mahnung nicht nachkommt, insbesondere:

a. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht;

b. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt;

c. als Erbin, Erbe oder Drittperson Pflichten im Inventarverfahren verletzt.

Art. 175 Verheimlichung oder Beiseiteschaffen von Nachlasswerten im

Inventarverfahren

1 Mit Busse bestraft wird, wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen. Die Busse beträgt bis zu 50 000 Franken.

2 Der Versuch ist strafbar.

Art. 176 Steuerhinterziehung

1 Mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. als steuerpflichtige Person bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;

b. als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt; oder

c. eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.

2 Die Busse beträgt bei Vorsatz bis das Dreifache der hinterzogenen Steuer, bei Fahrlässigkeit bis das Einfache der hinterzogenen Steuer.

3 Der Versuch ist strafbar.

Art. 177 Steuerbetrug

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung nach Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe a begeht, indem sie oder er: