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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten
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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG
1 Mit Busse bestraft wird, wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen. Die Busse beträgt bis zu 50 000 Franken.
2 Der Versuch ist strafbar.
Art. 55b (neu) Steuerhinterziehung
1 Mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
a. als steuerpflichtige Person bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;
b. als zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt;
c. eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.
2 Die Busse beträgt bei Vorsatz bis das Dreifache der hinterzogenen Steuer, bei Fahrlässigkeit bis das Einfache der hinterzogenen Steuer.
3 Der Versuch ist strafbar.
Art. 55c (neu) Steuerbetrug
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung nach Artikel 55b Absatz 1 Buchstabe a begeht, indem sie oder er:
a. gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht; oder
b. die Steuerbehörde durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt.
2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer einen Steuerbetrug nach Absatz 1 begeht, wenn die nicht deklarierten Steuerfaktoren mindestens 600 000 Franken betragen.
3 Zugleich ist in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 eine Busse auszusprechen, deren Höhe sich nach Artikel 55b Absatz 2 richtet.
Art. 55d (neu) Steuerhinterziehung und Steuerbetrug von Ehegatten
Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für Steuerstraftaten bezüglich ihrer eigenen Steuerfaktoren bestraft. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine strafbare Beteiligung dar.
Art. 55e (neu) Veruntreuung von Quellensteuern
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer zum Steuer-