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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten
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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 58 Anwendbares Recht
1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist für die Verfolgung und Beurteilung von Steuerstraftaten sinngemäss das Bundesgesetz vom 22. März 197434 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) anwendbar.
2 Nicht anwendbar sind die Artikel 9, 21 Absatz 3 und 98 VStrR.
Art. 58a (neu) Zuständigkeiten
1 Verfolgende und beurteilende Behörde ist die vom Kanton für den Vollzug der Steuergesetze von Kanton und Gemeinden bezeichnete Behörde.
2Hält diese Behörde die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Massnahme für gegeben, so überweist sie die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.
3 Das Einholen von Auskünften und Zeugenaussagen bei Personen, die dem Bankengesetz35 unterstehen, erfordert die Ermächtigung des Vorstehers oder der Vorsteherin der kantonalen Steuerverwaltung.
Art. 58b (neu) Rechtsmittel
1 Die Beschwerden und Anstände, die nach dem VStrR36 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zugewiesen werden, fallen in die Zuständigkeit der kantonalen Beschwerdeinstanz im Sinne von Artikel 20 der Strafprozessordnung37.
2 Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden, so überweist die untersuchende Behörde die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft zuhanden des zuständigen Strafgerichts.
Art. 59 Verteidigung
Zur Verteidigung der beschuldigten Person in Strafverfahren wegen Übertretungen können die Verwaltungsbehörden auch Personen zulassen, welche die Bedingungen von Artikel 32 VStrR38 nicht erfüllen.
Art. 59a (neu) Konkurrenz
Wurde eine beschuldigte Person im selben Sachzusammenhang wegen Widerhandlung gegen andere Steuergesetze rechtskräftig verurteilt, so ist dies bei der Strafzumessung angemessen zu berücksichtigen.
34 SR 313.0
35 SR 952.0
36 SR 313.0
37 SR 312.0
38 SR 313.0