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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

ren, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.

6 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Behörden, die zuständig sind für die Entgegennahme von Meldungen von Verdachtsfällen für Geldwäscherei nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 19979. Diese Behörden leisten Amtshilfe nach dem Geldwäschereigesetz.

7 Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat. Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden entscheidet das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200510), sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat.

8 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe und dieselben Meldepflichten haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Absatz 7 ist sinngemäss anwendbar.

4. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200911

Art. 42 Abs. 4–6

4 Die Unterbrechung der Verjährung wirkt gegenüber allen zahlungspflichtigen Personen.

5 Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist. Vorbehalten bleibt eine längere Verjährungsfrist nach Artikel 12 VStrR12.

6Aufgehoben

Art. 56 Abs. 4

4 Die Einfuhrsteuerschuld verjährt zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 75 ZG).

Art. 75 Amtshilfe, Meldepflichten

1 Die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie erstatten sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen, erteilen die erforderlichen Auskünfte und gewähren Akteneinsicht.

2 Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die andern als die in Absatz 1 genann-

9 SR 955.0

10 SR 173.110

11 SR 641.20

12 SR 313.0