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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

setzes vom 14. Dezember 19906 über die direkte Bundessteuer ist,

3. ein qualifizierter Steuerbetrug nach Artikel 55c Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19907 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden ist.

3. Bundesgesetz vom 27. Juni 19738 über die Stempelabgaben

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Eidgenössische Steuerverwaltung» durch «ESTV» ersetzt.

Art. 31

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) erlässt für die Erhebung der Stempelabgaben alle Weisungen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer andern Behörde vorbehalten sind.

Gliederungstitel vor Art. 32

II. Amtshilfe, Meldepflichten

Art. 32

1 Die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und die ESTV unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erstatten sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen, erteilen die erforderlichen Auskünfte und gewähren Einsicht in amtliche Akten.

2 Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die andern als die in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden erstatten der ESTV Meldung, wenn sich bei ihrer amtlichen Tätigkeit die Vermutung ergibt, dass eine Veranlagung unvollständig ist.

4 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden melden alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde.

5 Von der Auskunfts- und Meldepflicht ausgenommen sind die Organe der Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonde-

6 SR 642.11

7 SR 642.14

8 SR 641.10