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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

a. bei Ordnungswidrigkeiten in drei Jahren;

b. bei den übrigen Straftaten in fünfzehn Jahren.

2 Artikel 11 Absatz 3 VStrR31 ist nicht anwendbar.

3 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Strafverfügung oder ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

Art. 194 Bezug von Bussen, Geldstrafen und Kosten

Die im Steuerstrafverfahren von den Steuerbehörden auferlegten Bussen, Geldstrafen und Kosten werden nach den Artikeln 121 und 163–172 bezogen.

Siebenter Teil: Abrechnung zwischen Bund und Kantonen

Art. 195 Abrechnung mit dem Bund

1 Die Kantone liefern 83 Prozent der bei ihnen eingegangenen Steuerbeträge, Bussen, Geldstrafen und Zinsen sowie der eingezogenen Vermögenswerte dem Bund ab.

2 Sie liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats ab.

3 Über die an der Quelle erhobene direkte Bundessteuer erstellen sie eine jährliche Abrechnung

Art. 196 Verteilung der kantonalen Anteile

1 Der kantonale Anteil an den Steuerbeträgen, Bussen, Geldstrafen sowie Zinsen, die von Steuerpflichtigen mit Steuerobjekten in mehreren Kantonen geschuldet sind, wird von den Kantonen unter sich nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung verteilt.

2 Können sich die Kantone nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.

Art. 197 Kosten der Kantone

Soweit die Durchführung der direkten Bundessteuer den Kantonen obliegt, tragen sie die sich daraus ergebenden Kosten.

Art. 198

Aufgehoben

Art. 220b Übergangsbestimmung zur Änderung vom xxx

Verfahren, die vor Inkrafttreten der Änderung vom xxx eröffnet wurden, werden

31 SR 313.0