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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten
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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG
Art. 59b (neu) Beweisverwertbarkeit
Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen im Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 46 Abs. 3) mit Umkehr der Beweislast nach Artikel 48 Absatz 2 noch unter Androhung einer Busse wegen Ordnungswidrigkeiten beschafft wurden.
2. Abschnitt: Verzicht auf Strafverfolgung
Art. 60 Erstmalige Selbstanzeige durch den Täter oder die Täterin
1 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung oder einen Steuerbetrug selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen dieser Straftat und allfälliger anderer zu deren Zweck begangener Straftaten abgesehen, wenn:
a. die Straftat keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b. die Person die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und
c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
2Zeigt sich eine Person erstmals selbst wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren an, so wird von einer Strafverfolgung wegen dieser Straftat und allfälliger anderer zu deren Zweck begangener Straftaten abgesehen, wenn:
a. die Straftat keiner Steuerbehörde bekannt ist; und
b. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.
3Zeigt sich eine Person erstmals selbst wegen Veruntreuung von Quellensteuern an, so wird von einer Strafverfolgung wegen dieser Straftat und allfälliger anderer zu deren Zweck begangener Straftaten abgesehen, wenn:
a. die Straftat keiner Steuerbehörde bekannt ist;
b. die Person die Verwaltung bei der Festsetzung der geschuldeten Steuer vorbehaltlos unterstützt; und
c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Steuer bemüht.
4Zeigt sich eine andere Person als Täter oder Täterin einer solchen Straftat selbst an und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b, nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und ihre solidarische Haftung entfällt.
5Die Selbstanzeige entfaltet ihre Wirkung ausschliesslich für die sich selbst anzeigende Person.
Art. 60a (neu) Erstmalige Selbstanzeige durch Teilnehmende
1 Zeigt sich eine an einer Steuerstraftat beteiligte Person erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben a und b, Absatz 2 oder