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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten
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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG
1 Die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte.
2 Sie erstatten der ESTV oder der zuständigen kantonalen oder kommunalen Steuerverwaltung Meldung, wenn sich bei ihrer amtlichen Tätigkeit die Vermutung ergibt, dass eine Veranlagung unvollständig ist. Wird die Meldung bei einer unzuständigen Behörde eingereicht, so überweist diese sie der zuständigen Steuerverwaltung.
3 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden melden alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde.
4 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe und dieselben Meldepflichten haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.
5 Von der Auskunfts- und Meldepflicht ausgenommen sind die Organe der Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.
6 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Behörden, die zuständig sind für die Entgegennahme von Meldungen von Verdachtsfällen für Geldwäscherei nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199720. Diese Behörden leisten Amtshilfe nach dem Geldwäschereigesetz.
Art. 120 Abs. 1 und 3 Bst. d
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 152 und 193.
3 Die Verjährung beginnt neu mit:
d. der Einleitung eines Strafverfahrens wegen vollendeter Steuerhinterziehung, wegen Steuerbetrugs oder wegen Veruntreuung von Quellensteuern.
Art. 152 Abs. 2
2 Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung, wegen Steuerbetrugs oder wegen Veruntreuung von Quellensteuern gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.
Art. 153 Abs. 1bis
1bis Ist die Einleitung eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat möglich, so wird die steuerpflichtige Person bei der Einleitung des Nachsteuerverfahrens darauf hingewiesen.
Art. 166 Abs. 1
20 SR 955.0