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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

ten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden erstatten der ESTV Meldung, wenn sich bei ihrer amtlichen Tätigkeit die Vermutung ergibt, dass eine Pflicht gemäss diesem Gesetz verletzt wurde.

4 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden melden alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde.

5 Von der Auskunfts- und Meldepflicht ausgenommen sind die Organe der Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.

6 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Behörden, die zuständig sind für die Entgegennahme von Meldungen von Verdachtsfällen für Geldwäscherei nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199713. Diese Behörden leisten Amtshilfe nach dem Geldwäschereigesetz.

7 Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat. Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden entscheidet das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200514), sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat.

8 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe und dieselben Meldepflichten haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Absatz 7 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 96 Abs. 1, 4–6

1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:

a. in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus

von der Steuer befreiten oder ausgenommenen Leistungen, nicht sämtliche

der Bezugssteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuer-

abzug berechtigende Ausgaben deklariert;

b. eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt;

c. einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt;

d. in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er zu deren Ausweis nicht

13SR 955.0

14 SR 173.110