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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten

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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

Art. 36

II. Amtshilfe, Meldepflichten

1 Die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden und die Eidgenössische Steuerverwaltung unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie erstatten sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen, erteilen die erforderlichen Auskünfte und gewähren Einsicht in amtliche Akten.

2 Die Verwaltungsbehörden des Bundes und die andern als die in Absatz 1 genannten Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden erstatten der ESTV Meldung, wenn sich bei ihrer amtlichen Tätigkeit die Vermutung ergibt, dass eine Pflicht gemäss diesem Gesetz verletzt wurde

4Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden melden alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der für die Strafverfolgung zuständigen Behörde. Von der Auskunfts- und Meldepflicht ausgenommen sind die Organe der Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.

6 Von der Meldepflicht ausgenommen sind Behörden, die zuständig sind für die Entgegennahme von Meldungen von Verdachtsfällen für Geldwäscherei nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199741. Diese Behörden leisten Amtshilfe nach dem Geldwäschereigesetz.

7 Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Verwaltungsbehörden des Bundes entscheidet der Bundesrat. Über Streitigkeiten betreffend die Auskunftspflicht von Behörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden entscheidet das Bundesgericht (Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200542), sofern die kantonale Regierung das Auskunftsbegehren abgelehnt hat.

8 Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe und dieselben Meldepflichten haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Absatz 7 ist sinngemäss anwendbar.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

41SR 955.0

42 SR 173.110