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Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten
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Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG
verfolgender Widerhandlungen, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
4Hat der Täter oder die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere Strafen erfüllt, die in den Zuständigkeitsbereich der ESTV fallen, so wird die Strafe für die schwerste Widerhandlung verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.
Art. 102 Selbstanzeige
Eine Korrektur der Abrechnung nach Artikel 72 Absatz 2 gilt als Selbstanzeige, wenn die Voraussetzungen von Artikel 13 VStR16 erfüllt sind.
Art. 103 Abs. 1, 4 und 5
1 Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und dem VStrR17 verfolgt und beurteilt.
4Aufgehoben
5Aufgehoben
Art. 104 Beweisverwertbarkeit
Beweismittel aus einer Kontrolle (Art. 78) dürfen im Strafverfahren nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 79) noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.
Art. 105
Aufgehoben
Art. 106 Abs. 1
1 Die im Steuerstrafverfahren von der ESTV auferlegten Bussen und Kosten werden im Verfahren nach den Artikeln 86–90 bezogen. Artikel 36 StGB18 ist anwendbar.
5. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199019 über die direkte Bundessteuer
Art. 112 Amtshilfe anderer Behörden, Meldepflichten
16 SR 313.0
17 SR 313.0
18 SR 311.0
19 SR 642.11