Vorlage

Vernehmlassung 2012/124: Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts · 24 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage

Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts. BG

Steuerbetrug selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen dieser Straftat und allfälliger anderer zu deren Zweck begangener Straftaten abgesehen, wenn:

a. die Straftat keiner Steuerbehörde bekannt ist;

b. die Person die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und

c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

2Zeigt sich eine zur Bekanntgabe von Nachlasswerten im Inventarverfahren verpflichtete Person erstmals selbst wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren an, so wird von einer Strafverfolgung wegen dieser Straftat und allfälliger anderer zu deren Zweck begangener Straftaten abgesehen, wenn:

a. die Straftat keiner Steuerbehörde bekannt ist; und

b. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

3Zeigt sich eine zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtete Person erstmals selbst wegen Veruntreuung von Quellensteuern an, so wird von einer Strafverfolgung wegen dieser Straftat und allfälliger anderer zu deren Zweck begangener Straftaten abgesehen, wenn:

a. die Straftat keiner Steuerbehörde bekannt ist;

b. die Person die Verwaltung bei der Festsetzung der geschuldeten Steuer vorbehaltlos unterstützt; und

c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Steuer bemüht.

4Zeigt sich eine andere Person als Täter oder Täterin einer solchen Straftat selbst an und sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b, nach Absatz 2 oder nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und ihre solidarische Haftung entfällt.

5Die Selbstanzeige entfaltet ihre Wirkung ausschliesslich für die sich selbst anzeigende Person.

Art. 192 Erstmalige Selbstanzeige durch Teilnehmende

1Zeigt sich eine an einer Steuerstraftat beteiligte Person erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Artikel 191 Absatz 1 Buchstaben a und b, Absatz 2 oder Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und ihre solidarische Haftung entfällt.

2Die Selbstanzeige entfaltet ihre Wirkung ausschliesslich für die sich selbst anzeigende Person.

Dritter Titel: Verjährung und Bezug

Art. 193 Verfolgungsverjährung

1 Die Strafverfolgung verjährt: