Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.83076 / 233.1/2012/00679
bisherigen, in Papierform geführten Zivilstandsregister (Geburts-, Anerkennungs-, Ehe- und Todesregister als Ereignisregister, Familienregister als Sammelregister). Heute jedoch erfolgt die Beurkundung des Personenstandes in einem einzigen, elektronisch geführten Register respektive in einem zentralen Informationssystem, das sowohl die einzelnen Ereignis- wie auch das Familienregister ablöst. Dem entsprechend wird im neu vorgeschlagenen Absatz 1 Satz 1 das «Personenstandsregister» nunmehr im Singular erwähnt.
Zudem erwähnt die Bestimmung nur die Beurkundung des Personenstandes, obwohl die zentrale elektronische Datenbank nicht bloss der Beurkundung von Personenstandsdaten im Register dient, sondern auch der Herstellung von Auszügen sowie der Qualitätskontrolle im Zivilstandsdienst. Gewisse Funktionalitäten, die künftig weiter ausgebaut werden können, erlauben es namentlich, die Aufsicht über die Zivilstandsämter direkter wahrzunehmen (Art. 45 Abs. 2 ZGB). Dies erfolgt heute bereits durch das Erstellen von Listen und Statistiken. Für die Zukunft ist der Aufbau eines sogenannten Data-Warehouses anvisiert (Transferierung der Daten in eine zweite Datenbank, die der Auswertung der Infostar-Daten dient, innerhalb desselben Gesamt-Systems, unter Wahrung aller, d.h. auch für die eigentlichen Infostar-Daten, geltenden Datenschutzvorschriften). Im Weiteren haben die in Artikel 43a Absatz 4 Ziffern 1–4 ZGB erwähnten Stellen im Abrufverfahren Zugriff auf die Datenbank (Ausweise für Schweizer Staatsangehörige, Fahndungssystem, automatisiertes Strafregister, Nachforschungen nach vermissten Personen; in Zukunft werden wohl weitere hinzukommen, beispielsweise die heute vorgeschlagenen Regelungen in Ziffer 5 für die Einwohnerdienste und in Ziffer 6 für Belange der Alters- und Hinterlassenenversicherung). Hinzu kommen heute bereits Funktionen der Datenbank nach Massgabe des Registerharmonisierungsgesetzes sowie der jeweiligen Spezialgesetzgebung, z.B. im Bereich der Statistik oder des Sozialversicherungswesens (Einführung der Neuen Sozialversicherungsnummer im Zivilstandsregister). All diese Aufgaben der Datenbank im einleitenden Artikel 39 des zweiten Abschnitts ZGB im Einzelnen aufzuführen, würde die Bestimmung überladen. Der Begriff «zentrales Personen-Informationssystem» deckt damit einerseits die heute bestehenden Funktionen (z.B. Registerauszüge) und Möglichkeiten (z.B. Listen und Statistiken) des Personenstandsregisters, anderseits aber auch zukünftige Entwicklungen (z.B. Data-Warehouse) ab.
Absatz 2 bleibt in seinem Regelungsgehalt unverändert, lediglich die sprachlichen Redundanzen in Ziffern 1 und 2, wonach der Personenstand «eine Person» betrifft, werden gestrichen.
Art.43a Datenschutz und Bekanntgabe der Daten
Neue Ziffer 5: Einwohnerregister
Ohne die bestehenden Regelungen des Artikels 43a Absatz 4 VE ZGB zu verändern, wird eine neue Ziffer 5 hinzugefügt, wonach die Kantone und Gemeinden für Aufgaben der Führung der Einwohnerregister auf Daten des zentralen Personen-Informationssystems (heutiges Infostar) Zugriff haben, sofern und soweit diese für die Überprüfung der Identität einer Person notwendig sind.
Diese Thematik wird zurzeit im Rahmen des priorisierten Vorhabens A1.12, «Meldung Adressänderung, Wegzug, Zuzug» der «eGovernment-Strategie Schweiz» beleuchtet. Die Federführung dieses Vorhabens liegt beim Verband der Schweizerischen Einwohnerdienste VSED. Insbesondere die physische Entgegennahme, Prüfung und Hinterlegung des Heimatscheins wird von Seiten der Einwohnerdienste als Behinderung der Umsetzung des automatischen und elektronischen Meldeprozesses zwischen Zivilstands- und Einwohnerbehörden wie auch zwischen den Einwohnerbehörden betrachtet. Dieser Haltung kann aus Sicht des Bundes nicht widersprochen werden, im Gegenteil unterstützt der Bund diese Modernisierungsbestrebungen, welche über das Zivilstandswesen hinaus zu weiteren Verbesserungen der Behördenzusammenarbeit, zu höherer Datenqualität und -sicherheit bei gleichzeitiger Verminderung von Fehlerquellen und Verkleinerung des Verwaltungsaufwandes, der damit verbundenen sinken-