Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 18Fedlex · Erläuternder Bericht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.83076 / 233.1/2012/00679

erfasste Daten nicht mehrfach um- und abgeschrieben werden müssen (mit Gefahr von Fehlern bei jedem Arbeitsschritt). Nebst weiteren Massnahmen im Zivilstandsdienst (z.B. Kantonalisierung der Zivilstandsämter, Zusammenlegung von Zivilstandskreisen, Professionalisierung des Berufs der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten) konnte auch dank Infostar in den letzten Jahren die Anzahl der Zivilstandsämter von rund 2‘000 auf heute rund 160 reduziert werden. Diese Zahl wird in den kommenden Jahren weiter sinken. Den damit einhergehenden Effizienz- und Qualitätssteigerungen stehen bei den Kantonen und Gemeinden gleichzeitig enorme Kosteneinsparungen gegenüber. Diese zu beziffern oder abzuschätzen, ist unmöglich. Sicher ist jedoch allein durch die augenfällige Kosteneinsparung der papiernen Versände – nicht nur im Bereich des Zivilstandswesens, sondern künftig auch der Einwohnerdienste – , dass es sich gesamtschweizerisch um einen jährlich wiederkehrenden, hohen zweistelligen Millionenbetrag handeln wird. Vor diesem Hintergrund präsentiert sich ein Beitrag der Kantone an den laufenden Betrieb und an die Weiterentwicklungen von jährlich 3 Millionen als geradezu bescheiden. Aus Sicht des Bundes handelt es sich bei diesen 3 Millionen um eine sogenannte Drittmittelfinanzierung.

Die in Artikel 6a Absatz 1 VE SchlT ZGB erwähnten, von den Kantonen jährlich zu zahlenden 3 Millionen Franken decken die Kosten für den Betrieb und die Weiterentwicklungen des Systems «soweit die Belange des Zivilstandswesens betreffend» ab. Damit sind weitere Belange nicht erfasst. Künftige organisatorische und informatik-technische Entwicklungen der Behördenzusammenarbeit, die über das Zivilstandswesen hinaus reichen und die mit dereinstigen Projekten an die Hand genommen werden (Beispiele: Neue Funktionalitäten zugunsten der Einwohnerdienste nach dem hier vorgeschlagenen neuen Artikel 43a Absatz 4 Ziffer 5 VE ZGB; Meldungen von Geburten und Todesfällen durch die Spitäler an die Zivilstandsämter; Abgleiche der Personendaten mit anderen Registern wie z.B. Grundbuch oder Handelsregister) werden im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen kostenmässig ausserhalb der Regelung des Artikels 6a VE SchlT ZGB zu liquidieren sein.

Die Kantone erheben die vom Bundesrat gestützt auf Artikel 48 Absatz 4 ZGB festgelegten Gebühren, der Ertrag daraus fällt in die kantonalen Kassen. Der Bund stellt das zentrale Personen-Informationssytem zur Verfügung und finanziert es über sein eigenes Budget. Dafür erhebt der Bund keine zusätzlichen, eigenen Gebühren und beteiligt sich auch nicht an den Gebühren der Kantone gemäss Artikel 48 Absatz 4 ZGB. Deshalb liefern die Kantone jährlich einen pauschal auf 3 Millionen Franken festgesetzten Betrag an den Bund ab. Heute ist davon auszugehen, dass der Pauschalbetrag ungefähr den heutigen jährlichen Bedarf an den laufenden Betrieb und die Weiterentwicklungen des Systems abdeckt, nicht aber von Neuentwicklungen (dazu die neue Bestimmung in Art. 6a Abs. 2 VE SchlT ZGB). Mit dieser Pauschalisierung wird bewusst in Kauf genommen, dass es sowohl zu Über- wie auch zu Unterschreitungen der tatsächlichen Kosten beim Bund kommen kann. Die Pauschalisierung bewirkt, dass die Kantone die 3 Millionen Franken dem Bund nicht nur dann voll bezahlen, wenn die effektiven Kosten für den Betrieb und die Weiterentwicklung von Infostar im betreffenden Jahr höher ausfallen, sondern auch dann, wenn sie darunter liegen sollten. Diese einfache Regel soll in Zukunft die bisherigen, aufwändigen und nicht zielführenden Abrechnungen zwischen Bund und Kantonen erübrigen und grösstmögliche Transparenz bei möglichst geringem Dokumentations-, Abrechnungs- und Abgrenzungsaufwand ermöglichen. Sollten sich aber in mehreren Jahren deutliche Differenzen zum Pauschalbetrag von jährlich 3 Millionen ergeben, müsste der Gesetzgeber den Betrag in Artikel 6a Absatz 1 Satz 1 SchlT ZGB anpassen. Die Teuerung alleine ist jedoch kein Grund, das Gesetz anzupassen, da eine automatische Teuerungsanpassung in Satz 2 der Bestimmung bereits vorgesehen ist.

Ein solcher Mechanismus, wonach die erhobenen Gebühren in die kantonalen Kassen fliessen und wonach der Bund seine Aufgaben über sein eigenes Budget finanziert, ist im Übrigen der bundesstaatliche Normalfall.

Absatz 2