Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.83076 / 233.1/2012/00679
ten Personen, kommen die vorgeschlagenen neuen Ziffern 5 für die Einwohnerdienste und 6 für die Zentrale Ausgleichsstelle der AHV neu hinzu. Weitere Stellen haben ihr Interesse an Infostar bereits angemeldet, so zum Beispiel der Nachrichtendienst oder gewisse Register des Bundes im Gesundheitswesen. Für die Zukunft wird zu überlegen sein, ob und wie die Register der Vormundschaftsbehörden, der Migration, von Spitälern und Ärzten oder der Schweizer Vertretungen im Ausland (VERA) mit Infostar kommunizieren könnten. Im Weiteren sind Mechanismen zwischen Infostar und dem Grundbuch, dem Handelsregister, den Registern von Schuldbetreibung und Konkurs, den Steuerregistern oder mit dem Anwalts- und dem Notarenregister zu prüfen. Überall, wo in staatlichen Registern Daten natürlicher Personen geführt werden, können durch Standardisierungen von Datenstrukturen, durch Ersatz von papiernen Meldungen zwischen den Registern durch direkte elektronische Abrufverfahren oder mittels modularer Ausgestaltung der einzelnen Komponenten enorme Effizienz- und Effektivitätssteigerungen erreicht werden, bei gleichzeitiger, markanter Senkung der Kosten, insbesondere der Personalkosten. Ob es dereinst möglich sein wird, auch private Register in diese Mechanismen einzubinden, zum Beispiel die Meldung einer Geburt in einem Privatspital an das Zivilstandsamt auf elektronischem Wege, sei es mittels einer Spezial-Applikation oder aber in Infostar selber, in einem eigens dafür vorgesehenen Modul oder einem Portal, worauf das Privatspital Zugriff hätte, wird zu gegebener Zeit zu prüfen sein.
Die Zukunft der heutigen Registerlandschaft ist heute noch wenig erforscht. Aus diesem Grunde wird in Artikel 45a Absatz 1 VE ZGB bewusst der offene Begriff des «zentralen Personen-Informationssystems» eingeführt. Dieser Begriff soll helfen, die Zukunft der Registerlandschaft einzuläuten: Die denkbaren neuen Mechanismen der Behörden- und Registerzusammenarbeit werden die schweizerische Registerlandschaft nachhaltig verändern und die Datensicherheit und -qualität enorm steigern bei gleichzeitig stark sinkenden Kosten, indem Redundanzen und damit Fehleranfälligkeiten in den verschiedenen elektronischen Systemen sowie Medienwechsel zwischen den einzelnen Systemen eliminiert oder zumindest reduziert werden. Bei all diesen Entwicklungen kann Infostar als Wegbereiter und Katalysator wirken, wobei dem Datenschutz für die Bürgerin und den Bürger besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein wird.
3.1.2 Personenidentifikator im Grundbuch
Der Bundesrat hat nach der Vorlage gewisse Rechtsetzungsbefugnisse (Art. 949b Abs. 2, Art. 949c VE ZGB). Die entsprechenden Regelungen können durch die Bundesverwaltung ohne zusätzliches Personal vorbereitet werden.
Die Kosten der Einführung des Personenidentifikators im Grundbuch (Art. 949b VE ZGB) und der landesweiten Grundstücksuche (Art. 949c VE ZGB) sind nicht durch den Bund zu tragen. Die vorgeschlagenen Lösungen sind von den Kantonen als Hauptnutzniessern zu finanzieren; eine Einigung mit den Systemherstellern obliegt den Kantonen. Der Bund definiert lediglich Standards für eine landesweit gleiche Handhabung. Dies erfolgt jeweils in den Datenmodellen, die den Kantonen vorgegeben und periodisch angepasst werden. Die Datenmodelle sind bereits heute Sache des Bundes. Deshalb führen die vorgeschlagenen Lösungen zu keinen zusätzlichen Kosten auf Seiten des Bundes, die über das hinausgehen, was bereits heute Aufgabe des Bundes im Rahmen seiner Oberaufsicht ist.
3.1.3 Aufgabenträger des privaten Rechts
Für den Bund bedeutet die vorgeschlagene Regelung von Artikel 949d VE ZGB, dass das Projekt eGRIS (elektronisches Grundstückinformationssystem) im bewährten Rahmen weitergeführt wird. Weitere spezifische Auswirkungen sind nicht zu vermelden.