Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.83076 / 233.1/2012/00679
Absatz 2
In der Begrifflichkeit unterscheidet der vorgeschlagene Artikel 45a Absatz 2 VE ZGB in Betrieb, Weiter- und Neuentwicklungen:
- Der Betrieb umfasst das laufende zur Verfügung halten der Funktionalitäten zugunsten der Zivilstands- und übrigen Behörden, insbesondere der in Artikel 43a Absatz 4 ZGB erwähnten Stellen. Dazu gehört über die rein informatik-technische Sicherstellung des Systems – inklusive der Schnittstellen zu den Systemen anderer Behörden – hinaus auch die zivilstands-fachliche Betreuung sowohl des Systems an sich wie auch der Schnittstellen. Ebenso gehört die fachliche Beratung und Begleitung der rechtsetzenden und rechtsanwenden Stellen im Bund und in den Kantonen im Bereich der Beurkundung des Personenstandes dazu, insbesondere die Garantie der rechtskonformen Beurkundung nach Massgabe des Bundesrechts oder der regelkonforme Bezug der Zivilstandsdaten durch die mittels Abrufverfahren gemäss Artikel 43a Absatz 4 ZGB berechtigten Stellen.
- Weiterentwicklungen sind Anpassungen des seit 2004 bestehenden, operationellen Systems und seiner Schnittstellen mit Um- oder Ausbauten, welche durch neue oder erweiterte Funktionalitäten erreicht werden. Dazu gehören zum Beispiel die per 1. Januar 2007 eingeführte eingetragene Partnerschaft, die auf 1. Januar 2013 in Kraft tretenden neuen Bestimmungen im Bereich Name und Bürgerrecht oder die fachliche Betreuung der neuen Abrufverfahren für Einwohnerkontrollen (Art. 43a Abs. 4 Ziff. 5 VE ZGB) und der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV (Art. 43a Abs. 4 Ziff. 6 VE ZGB).
- Neuentwicklungen schliesslich ersetzen das 2004 eingeführte und seither weiterentwickelte System. Jede Informatiklösung hat ihre Lebensdauer, die einmal abläuft. So auch Infostar. Das System wird seit bald 10 Jahren operationell sein, basiert jedoch auf wesentlich älterer Technologie aus der Entwicklungsphase, die ihrerseits in den 1990-er Jahren begonnen hat. Eine mehr oder weniger grundlegende Neuentwicklung wird bald anstehen (Arbeitstitel: «Infostar 2020»), ohne dass jedoch heute bereits Prognosen über den Zeithorizont oder das Ausmass dieser Neuentwicklung(en) gemacht werden könnten.
Die bisherige Bestimmung, wonach die Kantone die Datenbank finanzieren und wonach die Kosten nach der Einwohnerzahl aufgeteilt werden (bisheriger Absatz 2), entfällt. Vielmehr werden die dafür notwendigen Mittel vom Bund bereitgestellt. Der vorgeschlagene Absatz 2 erwähnt lediglich die Beteiligung der Kantone an den Mitteln, soweit diese das Zivilstandswesen betreffen. Die Details der Verteilschlüssel der Kosten zwischen Bund und Kantonen werden in Artikel 6a VE SchlT ZGB näher ausgeführt.
Absatz 3
Absatz 3 behält vor, dass für Belange ausserhalb des Zivilstandswesens (z.B. der Einwohnerdienste nach neuem Art. 43a Abs. 4 Ziff. 5 VE ZGB) den bezugsberechtigten Stellen für Daten und Dienstleistungen Rechnung gestellt werden kann. Dies entspricht dem Verursacherprinzip. Aus Sicht des Bundes handelt es sich hier um eine sogenannte Drittmittelfinanzierung. Eine Ausnahme zum Grundsatz der Verrechnungsfähigkeit der Dienstleistungen sieht das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vor: Zum Beispiel sind die Ausgleichskassen für Abklärungen über den Zivilstand einer Person auf Informationen aus dem Zivilstandsregister angewiesen, wenn die versicherte Person ihrer Meldepflicht nicht nachkommt. Solche Auskünfte der Zivilstandsbehörden gegenüber den Ausgleichskassen gemäss neu vorgeschlagenem Artikel 43a Absatz 4 Ziffer 6 VE ZGB müssen nach Artikel 32 Absatz 1 ATSG kostenlos erteilt werden.