Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.83076 / 233.1/2012/00679

Beide Einheiten unterstehen dem Bundesamt für Justiz BJ; es handelt sich dabei um eine organisatorische Massnahme, die ohne Änderungen in Gesetz oder Verordnung möglich war.

Die Sicherstellung des Supports für die Kantone ist durch die organisatorische Trennung zwischen EAZW und FIS gewährleistet und hat sich seit der Operabilität des FIS, d.h. seit 1. Januar 2012, bereits bewährt; eine Anpassung gesetzlicher Grundlagen ist dafür nicht notwendig.

Bezüglich angemessener Kostenregelung zwischen Bund und Kantonen sowie Mitbestimmung der Kantone bei der zukünftigen Weiterentwicklung von Infostar werden in dieser Vorlage neue gesetzliche Grundlagen vorgeschlagen.

Im Weiteren ermöglichen die modernere Umschreibung des Personenstandsregisters als «zentrales Personen-Informationssystem» und die Aufnahme einer gesetzlichen Grundlage für die Modernisierung der elektronischen Meldeprozesse zugunsten der Einwohnerbehörden und des AHV-Registers, die Behördenzusammenarbeit unter Einsatz der technischen Möglichkeiten in eine elektronische Zukunft zu führen.

1.3 Personenidentifikator im Grundbuch

1.3.1 Ausgangslage

Es gibt Fälle, in denen eine natürliche Person im Grundbuch nicht eindeutig bezeichnet ist, zum einen wegen nicht erkannter Übereinstimmung: bei unterschiedlichen Schreibweisen («Hans» oder «Johann», «Meier» oder «Meier-Müller») oder weil identifizierende Personendaten sich im Lauf des Lebens ändern, z.B. durch Namensänderung; zum andern wegen falscher Übereinstimmung: Personen mit allenfalls mehrfach vorkommenden Personendaten, z.B. Hans Müller, geb. 5. Januar 1959 mit Heimatort Zürich. Vor diesem Hintergrund hat ein permanenter Personenidentifikator bedeutende Vorteile, denn er verbessert die Registerführung, insbesondere durch Optimierung der Qualität und Aktualität der Personendaten, und unterstützt den Datenaustausch zwischen Behörden.

Der Bundesrat hat am 23. September 2011 die Totalrevision der Grundbuchverordnung (SR 211.432.1), in Kraft seit 1. Januar 2012, mit der im Anhang enthaltenen Teilrevision der Handelsregisterverordnung (SR 221.411) verabschiedet (AS 2011 4659). Die Revisionen der erwähnten Erlasse umfassen nebst zahlreichen Änderungen und Ergänzungen auch neue Bestimmungen zur Identifikation der in diesen Registern eingetragenen natürlichen Personen. Diese Neuerungen sind nicht Selbstzweck, vielmehr wird damit eine langfristige Zielsetzung verfolgt, nämlich die Nutzung der AHV-Versichertennummer in allen Registern des Privatrechts. Für Unternehmen sieht das Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG; SR 431.03) bereits eine einheitliche Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) vor.

1.3.2 Beantragte Neuregelung

Die Führung des Grundbuchs soll mittels eines Personenidentifikators zulässig sein, und zwar der Versichertennummer des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Im Wesentlichen geht es darum, im Rahmen der Grundbuchführung unter einschränkenden Voraussetzungen die Verwendung und die Bekanntgabe der Versichertennummer (Art. 949b VE ZGB) sowie eine landesweite Grundstücksuche (Art. 949c VE ZGB) zu ermöglichen.