Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.83076 / 233.1/2012/00679
sowie elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt zu verwirklichen (Art. 949d VE ZGB).
Die künftige Regelung bedeutet keine Änderung der Projektarchitektur des im Entstehen begriffenen elektronischen Grundstückinformationssystems eGRIS. Das ZGB soll bloss mit einer expliziten gesetzlichen Grundlage ergänzt werden, um gewisse im Raum stehende Bedenken gegenüber einer Delegation der eGRIS-Aufgaben auf eine private Trägerschaft auszuräumen.
1.4.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Während die Verwaltung und die SIX Group AG konkrete Vorstellungen über den Betrieb der eGRIS-Dienstleistungen haben, wurde seitens der Kantone erst 2010 ein externer Gutachter mit der Abklärung verschiedener Möglichkeiten beauftragt. Die Expertise geht davon aus, Artikel 953 ZGB bezeichne die Grundbuchführung als zwingende Staatsaufgabe, eine Übertragung dieser Aufgabe an eine private Betreibergesellschaft sei somit ausgeschlossen. Der Begriff der «Grundbuchführung» sei in einem weiten Sinn zu verstehen; dazu gehöre auch die vorgesehene Tätigkeit der Betreibergesellschaft SIX Terravis AG. Als Betreibergesellschaft komme nur eine öffentlich-rechtliche Organisationsform unter überwiegendem Einfluss der Kantone in Frage.
Die Verwaltung ist aufgrund der Vereinbarung vom September 2009 mit der SIX Group AG demgegenüber der Auffassung, dass der im Wesentlichen auf Artikel 953 ZGB abgestützten Meinung des erwähnten Gutachtens, wonach die Betreibergesellschaft überwiegend in öffentlicher Hand liegen muss, nicht zu folgen ist. Diese organisatorische Vorschrift betrifft die Einrichtung der Grundbuchämter, die Umschreibung der Kreise, die Ernennung und Besoldung der Beamten sowie die Ordnung der Aufsicht durch die Kantone und ist im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig. Sedes materiae ist vielmehr Artikel 949a Absatz 2 ZGB betreffend die Führung des Grundbuchs mittels Informatik, der eine Zusammenarbeit der Kantone mit der SIX Terravis AG zwecks Realisierung der eGRIS-Teilprojekte Auskunftsportal, Zugriff im Abrufverfahren sowie elektronischen Geschäftsverkehr nicht ausschliesst. Artikel 949a ZGB umfasst durchaus eine Delegationsmöglichkeit, zumal es bei den delegierten Aufgaben um Funktionen geht, welche die Grundbuchführung auxiliarisch in ihrer administrativen Ausgestaltung unterstützen.
Nach dem Gesagten soll der Gesetzgeber mit der vorgeschlagenen Ergänzung des ZBG indessen die Bedenken ausräumen, als eGRIS-Betreibergesellschaft komme nur eine öffentlichrechtliche Organisationsform unter überwiegendem Einfluss der Kantone in Frage. Ein Absehen von einer klarstellenden gesetzlichen Regelung ist nicht angezeigt: Die SIX Terravis AG ist mit der Verwirklichung der Dienstleistungen auf gutem Weg; die Bestrebungen sind einer günstigen Prognose würdig. Eine Änderung der bewährten Trägerstruktur würde das Projekt erschweren oder gar verunmöglichen. Mit einer gesetzlichen Grundlage für eine private Betreibergesellschaft können sich kantonale Kreise ohne jegliche Bedenken der geplanten Zusammenarbeit anschliessen.
1.4.4 Regelungen im Ausland Österreich
Die Abfrage der Grundstückdatenbank ist seit 1999 über Verrechnungsstellen möglich, die vom Bundesministerium für Justiz und vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit der Abwicklung der Abfrage beauftragt worden sind. Soweit ersichtlich wurden private Unternehmen durch öffentliche Ausschreibung der Republik Österreich ausgewählt, verschiedene Datenbanken, unter anderem die Grundstückdatenbank, d.h. Grundbuch und Grundsteuer- oder Grenzkataster, anzubieten.