Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.83076 / 233.1/2012/00679

soweit die Belange des Zivilstandswesens betreffend, mit 3 Millionen Franken jährlich (Art. 6a Abs. 1 Satz 1 VE SchlT ZGB), was ungefähr den heutigen Aufwendungen entspricht.

Bei einer allfälligen Neuentwicklung des Systems tragen die Kantone die Hälfte der Kosten (Art. 6a Abs. 2 VE SchlT ZGB). Dieser Verteilschlüssel entspricht in etwa der Kostenverteilung der Grundinvestition des heutigen Systems (Art. 6a Abs. 2 SchlT ZGB in der heute geltenden Fassung); es handelt sich somit in Zukunft um keinen gegenüber der Einführung von Infostar im Jahre 2004 veränderten Kostenteiler zwischen Bund und Kantonen.

Die Kosten des Betriebs-, der Weiter- und Neuentwicklungen für Systemfunktionen, die ausserhalb des Zivilstandswesens liegen, werden zwischen Bund und Kantonen (und allenfalls Gemeinden) von Fall zu Fall und ausserhalb der Regelung des Artikels 6a VE SchlT ZGB zu liquidieren sein. Gegenüber dem Status Quo ergeben sich für diesen Bereich keine wesentlichen Kostenverschiebungen.

Im Weiteren werden die Einwohnerdienste der Kantone und Gemeinden, weil ausserhalb des Regelungsbereichs des Artikels 6a VE SchlT ZGB, die neuen Funktionen nach Artikel 43a Absatz 4 Ziffer 5 VE ZGB sowohl im Bereich Betrieb wie auch für Weiter- und Neuentwicklungen finanzieren. Angesichts der mit dieser Modernisierung einhergehenden Effizienz- und Qualitätssteigerung bei gleichzeitig sinkenden allgemeinen Kosten für die Einwohnerdienste ist diese Lösung angemessen.

3.2.2 Personenidentifikator im Grundbuch

Kantone, die das Grundbuch mittels Informatik führen, werden betreffend den Personenidentifikator (Art. 949b VE ZGB) und die landesweite Grundstücksuche (Art. 949c VE ZGB) Anpassungen der Programme an das neue Recht vornehmen müssen. Dies wird einen gewissen finanziellen Mehraufwand nach sich ziehen, dem aber Mehrwert in Form von gesteigerter Effizienz und verbesserter Rechtssicherheit gegenübersteht.

3.2.3 Aufgabenträger des privaten Rechts

Die Verwirklichung der Publizität des Grundbuchs und des Geschäftsverkehrs auf elektronischem Weg führt zu erheblicher Effizienzsteigerung, welche die kantonalen Verwaltungen von Routinearbeiten entlastet. Durch die speditivere Bearbeitung der Grundbuchgeschäfte profitieren auch die Bevölkerung und das Gewerbe.

Erforderlich sind Anpassungen der elektronischen Grundbuchsysteme, namentlich in Bezug auf die Schnittstellen. Die entsprechenden Kosten können noch nicht beziffert werden.

Die geschilderten Auswirkungen sind allerdings nicht Folge der vorgeschlagenen Regelung, sondern Begleiterscheinung des Projekts eGRIS (elektronisches Grundstückinformationssystem), wie es sich hier und jetzt entwickelt.

3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

3.3.1 Zivilstandswesen

Infostar als Instrument der Informatisierung der Beurkundung des Personenstandes hat seit seiner Einführung im Jahr 2004 ermöglicht, das Zivilstandswesen der Schweiz massgeblich zu entschlacken und zu verwesentlichen (z.B. Wegfall der papiernen Meldungen zwischen den Zivilstandsämtern). Infostar hat am qualitativ hohen Standard des Zivilstandswesens einen gewichtigen Anteil, nebst weiteren Massnahmen der letzten Jahre wie z.B. der Professionalisierung des Berufs der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten und nebst den strukturellen Veränderungen im Zivilstandsdienst (z.B. Regionalisierung der Ämter, stärkere Anbindung an die Zentralverwaltung der Kantone, Reduktion von rund 2‘000 auf heute noch rund 160 Zivilstandsämter in der Schweiz).