Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.83076 / 233.1/2012/00679

den Kosten für Kantone und Gemeinden und zu höherem Nutzen, nicht zuletzt auch für die Bürgerin und den Bürger, führen wird.

Das erwähnte Vorhaben wurde in den Aktionsplan 2012 von «eGovernment Schweiz» aufgenommen und erhält aufgrund einer gewissen «Leuchtturmstellung» zusätzliche Mittel und erhöhte Aufmerksamkeit. Mit der vorgeschlagenen Anpassung des ZGB ist der Weg dahin im Gesetz bereits geebnet und der Bund signalisiert im vorausschauenden Sinne zukünftiger Entwicklungen, dass er die Optimierung und Modernisierung der Prozesse im Meldewesen unterstützt.

Neue Ziffer 6: AHV-Register

Seit der Einführung der Neuen AHV-Versichertennummer im Zivilstandsregister per 1. Dezember 2007 (Art. 50a Abs. 1 Bst. bterAHVG; AS 2007 5259; BBl 2006 501) arbeitet die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS der AHV eng mit der für Infostar zuständigen Einheit im Bundesamt für Justiz BJ zusammen. Die BJ-Einheit ihrerseits stellt die Kommunikation mit den Kantonen sicher, die für die eigentliche Beurkundung der Daten in Infostar zuständig sind.

Die Zusammenarbeit zwischen ZAS und BJ ist erfolgreich und für alle beteiligten Stellen, inklusive der Kantone, gewinnbringend. Aufgrund der seit 1. Dezember 2007 gesammelten Erfahrungen in der Zusammenarbeit soll nun ein weiterer Schritt in der Vereinfachung und Modernisierung der Abläufe zwischen den involvierten Stellen und ihren elektronischen Registern geschaffen werden: Die ZAS soll, analog der in den heutigen Ziffern 1–4 und der neu vorgeschlagenen Ziffer 5, mit einer ebenfalls neuen Ziffer 6 ein Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden. Dadurch werden die Verfahrensabläufe weiter beschleunigt und entschlackt, was Kosten senkt, bei gleichzeitiger Erhöhung der Datenqualität und -verlässlichkeit sowohl im AHV- wie auch im Zivilstandsregister.

Art. 45a Zentrales Personen-Informationssystem

Absatz 1

Die Formulierung in Artikel 45a Absatz 1 Satz 1 VE ZGB knüpft an den Vorschlag zu Artikel 39 Absatz 1 VE ZGB an und lässt den heutigen Zusatz fallen, wonach der Bund das System «für die Kantone» betreibt.

Die Führung des zentralen Personen-Informationssystems durch den Bund wird ihm ermöglichen, das System flexibler und vernetzter als bisher weiterzuentwickeln, auch über das Zivilstandswesen hinaus. Dies alles wird insbesondere mit Blick auf eGovernment und den behördenübergreifenden Austausch von Daten natürlicher Personen möglich sein, wobei die datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere im Interesse der Bürgerin und des Bürgers, zu wahren sind. Hierin liegt das Kernanliegen der «Bundeslösung Infostar»: Das System, das ursprünglich als Ersatz für die papiernen Zivilstandsregister entwickelt worden ist, hat sich innerhalb weniger Jahre zum eigentlichen Master-System für Daten natürlicher Personen entwickelt und geniesst – anders als alle übrigen Personenregister – die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit seiner Daten: Infostar ist ein öffentliches Register und aus Infostar generierte Zivilstandsdokumente sind öffentliche Urkunden im Sinne des Artikels 9 ZGB. In dieser Bestimmung liegt letztlich der Kern der immensen Bedeutung von Infostar weit über das Zivilstandswesen hinaus für alle Bereiche, welche mit Daten natürlicher Personen arbeiten. Dazu gilt es, Sorge zu tragen.

Dem Bund ist bewusst, dass seine durch die «Bundeslösung Infostar» gewonnene Hoheit über das System durch seine eigenen finanztechnischen Vorgaben an Flexibilität einbüsst: Mit der vollständigen Übernahme der Verantwortung durch den Bund und mit dem Wegfall des Auftragsverhältnisses zugunsten der Kantone werden in Zukunft der Betrieb sowie die Neu- und Weiterentwicklungen zur Bundesaufgabe und damit Bestandteil des Bundesbudgets, das dem ordentlichen Budgetierungsprozess und den diesen regulierenden Vorschriften unterliegt.