Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.83076 / 233.1/2012/00679
Aus diesen beiden Grundsätzen ergibt sich zwischen Bund und Kantonen eine widersprüchliche Rollenverteilung: Einerseits setzt der Bund im Bereich der Beurkundung des Personenstandes Recht und übt die Oberaufsicht über die Kantone aus, anderseits ist er von diesen entschädigter und damit abhängiger «Beauftragter» für die Sicherstellung des Betriebs und der Weiterentwicklung der Datenbank Infostar. Diesen Widerspruch gilt es aufzulösen.
Im Weiteren entspricht die heutige Umschreibung in Artikel 45a Absatz 1 ZGB, wonach im Zivilstandswesen eine «zentrale Datenbank» geführt wird, nicht der heutigen Situation und noch weniger den zukünftigen Entwicklungen. Als Beispiel einer solchen Entwicklung fehlt heute in Artikel 43a Absatz 4 ZGB eine gesetzliche Grundlage für eine modernisierte Zusammenarbeit zwischen Zivilstandsbehörden und Einwohnerdiensten. Für diese Entwicklungen der Zukunft muss eine neue, tragfähige gesetzliche Grundlage bereitgestellt werden.
1.2.2 Beantragte Neuregelung
Angesichts des erkannten Widerspruchs und der damit einhergehenden strukturellen Schwächen im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen fanden seit Januar 2008 Gespräche zwischen Bund (Bundesamt für Justiz BJ) und Kantonen (Konferenz der kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandsdienst KAZ) statt. Dabei stellte sich rasch heraus, dass eine Entflechtung von Oberaufsicht des Bundes einerseits und Betrieb und Weiterentwicklung der Datenbank (inklusive einfacherer Abrechnungsmodi) anderseits faktisch nur dann erreicht werden kann, wenn Betrieb und Weiterentwicklung der Datenbank entweder vollumfänglich von den Kantonen selber («Kantonslösung Infostar») oder aber allein durch den Bund («Bundeslösung Infostar») übernommen würde.
Im Interesse einer zeitgemässen, schlanken Organisationsform haben sich die Kantone an der ausserordentlichen Versammlung der KAZ vom 13. November 2009 mit 17:8 bei 1 Enthaltung dafür ausgesprochen, das Informatisierte Standesregister Infostar allein durch den Bund betreiben und weiterentwickeln zu lassen.
Des Weiteren wird in Artikel 39 Absatz 1 VE ZGB präzisiert, dass der Bund das Personenstandsregister als zentrales Personen-Informationssystem führt. Diese Umschreibung ermöglicht es, das heutige Informatisierte Standesregister Infostar in eine Zukunft vermehrter systemischer Behördenzusammenarbeit mit modernisierten elektronischen und automatischen Meldeprozessen zu führen. Ein Beispiel einer solchen Modernisierung findet sich im neu vorgeschlagenen Artikel 43a Absatz 4 Ziffer 5 VE ZGB, der es ermöglichen wird, die Prozesse zwischen den Zivilstandsbehörden und den Einwohnerdiensten an die heute bereits bestehenden und in Zukunft verstärkten Möglichkeiten der Technik für die Zusammenarbeit heranzuführen. Ein weiteres Beispiel findet sich in Ziffer 6 derselben Bestimmung VE ZGB, dank welcher Analoges für das AHV-Register bereitgestellt werden soll.
1.2.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
Mit den vorliegend vorgeschlagenen Änderungen im Zivilgesetzbuch sollen die für die organisatorische Entflechtung von Oberaufsicht und Infostar einerseits und die für die Vereinfachung der Finanzierungsgrundsätze anderseits notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden.
Die Trennung von Betrieb und Weiterentwicklung von Infostar einerseits und der Oberaufsicht des Bundes über das Zivilstandswesen anderseits wurde auf 1. Januar 2012 bereits vollzogen, indem die Aufgaben und das Personal für den laufenden Betrieb und die Weiterentwicklung von Infostar aus dem Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen EAZW herausgelöst und in einen neuen, selbständigen Fachbereich Infostar FIS überführt worden sind.