Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.83076 / 233.1/2012/00679

Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie durch Heranziehen der Steuernummer (codice fiscale). Die genannten Angaben, die in das informatisierte System zu übernehmen sind, müssen denn auch in der Anmeldung enthalten sein (Art. 2659 Abs. 1 C. C. It. und Art. 19bisL. 27.02.1985, N. 52). Das Problem der Steuernummer besteht jedoch in der zum Teil nicht durchwegs gegebenen Eineindeutigkeit in Anwendung des Algorithmus zu dessen Errechnung. Dieselbe Steuernummer (omocodia) könnte beispielsweise dann mehrmals errechnet werden, wenn die Personalangaben mehrerer Personen übereinstimmen. Entsprechend ist die mit der Zuweisung der Steuernummer betraute behördliche Stelle darum bemüht, dieses Phänomen zu verhindern.

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Die Identifikation der im Immobiliarregister bzw. in den Departementen Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle im Grundbuch eingetragenen Inhaber der Rechte erfolgt durch die Angabe des Namens, Vornamens, Geburtsdatums, Geburtsorts sowie des Namens des Ehegatten entsprechend dem Eintrag im Zivilstandsregister (Art. 2434 C. C. fr. sowie Art. 5 und 7 Décret n°55- 22 du 4 janvier 1955 portant réforme de la publicité foncière).

1.4 Aufgabenträger des privaten Rechts im Grundbuchbereich

1.4.1 Ausgangslage

Die Eintragungen im Grundbuch dienen dazu, dingliche Rechte an Grundstücken kundzutun. Damit das Grundbuch diese Publizitätsfunktion wahrnehmen kann, muss es in bestimmten Schranken öffentlich zugänglich sein. Das ZGB regelt die Öffentlichkeit des Grundbuchs namentlich durch ein Auskunfts- und Einsichtsrecht nach Artikel 970 Absatz 1–3 ZGB und Artikel 26 ff. der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1). Zum einen ist jede Person berechtigt, ohne Interessennachweis Auskunft über die Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung, den Namen und die Identifikation des Eigentümers sowie die Eigentumsform und das Erwerbsdatum zu erhalten (Art. 970 Abs. 2 ZGB). Zum andern hat jene Person ein weitergehendes Einsichtsrecht, die ein Interesse glaubhaft macht (Art. 970 Abs. 1 ZGB).

Gestützt auf eine Vereinbarung vom September 2009 über die Zusammenarbeit im Projekt eGRIS (elektronisches Grundstückinformationssystem) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, und der SIX Group AG realisiert letztere zusammen mit den Kantonen folgende Teilprojekte: (a) Auskunftsportal, (b) Datenbezug, d.h. Zugriff im Abrufverfahren, und (c) elektronischen Geschäftsverkehr. Die SIX Group AG betreibt im Übrigen die Infrastruktur für den Schweizer Finanzplatz; das Projekt eGRIS macht beachtliche Fortschritte und wird zwischenzeitlich von der SIX Terravis AG, einer Tochtergesellschaft der SIX Group AG, betreut.

Das Projekt eGRIS ist bedeutsam, denn namentlich vor dem Hintergrund der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 11. Dezember 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Januar 2012 (AS 2011 4637), sind ein landesweiter elektronischer Zugriff auf Grundbuchdaten von Nutzen und eine effiziente Abwicklung der Geschäfte zwischen dem Grundbuch, dem Notariat und den Kreditinstituten erforderlich.

1.4.2 Beantragte Neuregelung

Vorgeschlagen wird eine Bestimmung, wonach ein Aufgabenträger des privaten Rechts – ohne Einräumung einer Monopolstellung – damit betraut werden kann, in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Dienstleistungen betreffend Zugriff auf die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren, Auskunft über ohne Interessennachweis einsehbare Daten des Hauptbuchs