Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.83076 / 233.1/2012/00679

Bericht

1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Einleitung

Die Vorlage will Grundlagen dafür schaffen, dass in sämtlichen Registern des Privatrechts eine einheitliche Erfassung der natürlichen Personen sichergestellt ist. Heute bestehen im Grundbuch, im Handels-, Zivilstands- sowie im Betreibungsregister weder einheitliche Vorgaben noch eine übereinstimmende Praxis der Behörden. Dies führt zu administrativem Leerlauf und unnötigem Koordinationsaufwand. Während Unternehmungen nach den gleichen Kriterien erfasst werden, herrscht bei den natürlichen Personen keine Einheitlichkeit. Hier soll mittelfristig eine Harmonisierung angestrebt werden, indem die Register die Daten natürlicher Personen nach denselben Vorgaben erfassen. Diese Modernisierungsbestrebungen werden über die Register des Privatrechts hinaus auch die Zusammenarbeit mit weiteren Registern – etwa derjenigen der Einwohnerdienste oder der AHV – erleichtern, die mit Personendaten arbeiten. Dabei werden Verwaltungsabläufe bereichsübergreifend modernisiert, der Dateninhalt der verschiedenen Register synchronisiert und die Datenqualität in den Registern erhöht. Nicht nur die Verwaltung, sondern insbesondere auch die Bürgerinnen und Bürger werden von diesen Vereinfachungen der Abläufe profitieren, und zwar bei gleichzeitiger Erhöhung der Dienstleistungs- und Datenqualität. Bei allen Vorhaben wird der Datensicherheit und dem Datenschutz im Interesse der Bürgerin und des Bürgers besondere Beachtung zu schenken sein.

1.2 Beurkundung des Personenstandes

1.2.1 Ausgangslage

Der heute geltende Artikel 45a ZGB bestimmt in seinen Absätzen 1 und 2: «Der Bund betreibt für die Kantone eine zentrale Datenbank. Die Datenbank wird von den Kantonen finanziert. Die Kosten werden nach der Einwohnerzahl aufgeteilt.»

Die Bestimmung ist am 1. Juli 2004 in Kraft getreten. Als tragfähige gesetzliche Grundlage hat sie die Aufnahme des Betriebs der zentralen elektronischen Datenbank im Zivilstandswesen (Informatisiertes Standesregister Infostar) ermöglicht. Dabei wurden die eigentlichen Vollzugsaufgaben in der Beurkundung des Personenstandes nach wie vor den Kantonen belassen. Lediglich der Betrieb und die Weiterentwicklung der diesen Vollzugsaufgaben als zentrales Arbeitsinstrument dienenden Datenbank wurden beim Bund gebündelt, während die finanzielle Verantwortung für Infostar auch heute noch bei den Kantonen liegt. Aktuell liegen die Kosten der Kantone für den laufenden Betrieb bei jährlich 1.35 Millionen Franken (1.25 Millionen für Aufgaben des klassischen Zivilstandswesens, 0.1 Millionen für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einführung der Neuen Sozialversicherungsnummer im Zivilstandsregister). Die Kosten für die Weiterentwicklungen von Infostar sind abhängig vom Umfang der Projekte (Verbesserungen bestehender Funktionalitäten oder Anpassungen im System infolge gesetzlicher Änderungen wie z.B. eingetragene Partnerschaft oder neues Namensrecht) und belaufen sich auf durchschnittlich 1 bis 1.5 Millionen Franken jährlich.

Bereits wenige Jahre nach Inkrafttreten des heutigen Artikels 45a Absätze 1 und 2 ZGB hat sich herausgestellt, dass diese Lösung wenig zukunftsfähig ist:

Dem Bund kommt auf der einen Seite, nebst seiner verfassungsmässigen Zuständigkeit zur Regelung des Bundesprivatrechts, aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 48 ZGB die Oberaufsicht über die Zivilstandsbehörden der Kantone und Gemeinden zu. Auf der anderen Seite bestimmt der heutige Artikel 45a Absätze 1 und 2 ZGB, dass der Bund die Datenbank «für die Kantone» betreibt, während sie diese finanzieren.