Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.83076 / 233.1/2012/00679

Aufgrund der Mechanismen der Registerharmonisierung kommt Infostar heute bereits eine herausragende Stellung zu. Bezüglich der Daten natürlicher Personen ist Infostar dank der gesetzlichen Vermutung der Richtigkeit seiner Daten (Art. 9 ZGB) das Master-System, nach dem sich die anderen, von der Registerharmonisierung betroffenen Register (heute: in der Form von Datenbanken), auszurichten haben. In der Realisierung der eGovernment-Vorhaben des Bundes und der Kantone (z.B. Vorhaben A.1.12, «Meldung Adressänderung, Wegzug, Zuzug» im Bereich der Einwohnerdienste) wird Infostar weiter an Bedeutung gewinnen und Effizienz- sowie Qualitätsgewinne in weiteren Verwaltungsbereichen, welche Daten natürlicher Personen bearbeiten, generieren. Von diesen, dank Infostar in hoher Qualität und in effizienten Verwaltungsabläufen gepflegten Personendaten profitiert einerseits die öffentliche Verwaltung – heute noch weniger diejenige des Bundes als vielmehr diejenige der Kantone und Gemeinden – , anderseits aber auch direkt jede einzelne Bürgerin und jeder einzelne Bürger, indem ihnen in Zukunft manch überflüssig werdender Behördengang erspart bleibt (z.B. automatischer und elektronischer Abgleich der Informatiksysteme des Zivilstandswesens einerseits und der Einwohnerdienste anderseits bei Zivilstandsänderungen).

3.3.2 Aufgabenträger des privaten Rechts

Für die Abwicklung von Hypothekarkrediten sind Kreditinstitute auf Grundbuchinformationen angewiesen. Dank medienbruchfreier Kommunikation lassen sich erhebliche Effizienzgewinne erzielen, die volkswirtschaftlich allerdings kaum genau quantifizierbar sind. Von der Ausgestaltung des Grundbuchs als modernes Bodeninformationssystem profitieren Privatpersonen, Wirtschaft und Verwaltung ganz allgemein.

4 Rechtliche Aspekte

4.1 Verfassungsmässigkeit

Der Vorentwurf stützt sich auf Artikel 122 BV, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts gibt.

Zudem erlaubt es Artikel 178 Absatz 3 BV in Bezug auf den Aufgabenträger des privaten Rechts (Art. 949d VE ZGB) dem Bundesgesetzgeber, Verwaltungsaufgaben auf Organisationen und Personen des privaten Rechts zu übertragen, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen.

4.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage delegiert Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat, die ihn zum Erlass von Verordnungsrecht verpflichten (Art. 949c VE ZGB).