Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.83076 / 233.1/2012/00679
Einwohnerdienste, Passsystem), realisiert werden. Aus diesem Grund drängt es sich auf, eine zukünftige Umgebung zentral aufzubauen und zu entwickeln, damit das Wissen und die Ressourcen gebündelt und zum Nutzen aller effizient und effektiv aufgebaut werden können. Die Idee eines «Infostar 2020» (Arbeitstitel) könnte ein modular aufgebautes Informationssystem sein. Die verschiedenen Module könnten nach Organisationen und Fachrichtungen (z.B. Zivilstand, Einwohnerdienste, Sozialversicherungsdaten, Passsystem) aufgebaut sowie flexibel und unabhängig vom «Kernsystem Infostar» an neue Anforderungen angepasst werden. Durch die modulare Struktur könnten Einsparungen bei den Realisierungs- und Erweiterungskosten gemacht werden, da ein solches Kernsystem nur einmal realisiert werden müsste. Die einzelnen Module wiederum können als überschaubare Blöcke entwickelt und angepasst werden. Weitere Effizienzgewinne durch einen Neubau von Infostar werden allein durch den Umstand erwartet, dass Infostar seit bald 10 Jahren in Betrieb ist und zwischenzeitlich von der alten Programmiersprache COOL:Gen «automatisiert» auf Java migriert wurde. Durch diese automatisierte Migration enthält der Infostarkern aber nach wie vor alte Code-Elemente, welche nur erschwert angepasst werden können. Die Anpassung dieser alten Elemente aufgrund neuer Anforderungen (wegen neuer gesetzlicher Bestimmungen, z.B. der auf den 1. Januar 2013 in Kraft tretenden ZGB-Änderung im Bereich Name und Bürgerrecht) bewirkt ein erhöhtes Risiko auf unkontrollierbare Nebeneffekte. Die Wartung dieses Systems wird demnach immer aufwändiger und damit teurer. Erschwerend wirkt, dass personelle Ressourcen mit dem entsprechenden Know-how je länger desto schwieriger zu beschaffen sind.
Aufgrund dieser Entwicklungen werden die Register des Bundes, der Kantone und Gemeinden, sofern und soweit darin Personendaten geführt werden, in Zukunft enger zueinander rücken, eventuell in Teilbereichen gar miteinander verschmelzen oder zumindest modular zusammengefasst. Dabei wird Infostar, infolge seiner Stellung als Master-Register in der Registerharmonisierung und aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Richtigkeit seiner Daten in Artikel 9 ZGB, mehr und mehr zum Angel- und Drehpunkt für die Daten natürlicher Personen.
Bei all diesen zukünftigen Entwicklungen wird dem Daten- und Persönlichkeitsschutz der Bürgerin und des Bürgers sowie der Datenqualität und -sicherheit der einzelnen Register und Datenbanken oberste Priorität zukommen. Vor diesem Hintergrund wird zu gegebener Zeit zu prüfen sein, ob die Bestimmungen in den Artikeln 39 ff. ZGB abermals angepasst werden müssen oder ob stattdessen ein Spezialgesetz das bessere Instrument wäre (z.B. «Infostar-Gesetz» oder «Gesetz über das Personen-Informationssystem» mit Regelung der einzelnen Module im oben beschriebenen Sinne), insbesondere zur Bewältigung der interdisziplinären und register-übergreifenden Fragestellungen, die sich ausserhalb der «Beurkundung des Personenstandes» im engeren Sinne der Artikel 39 ff. ZGB stellen. Mit einem solchen Spezialgesetz liessen sich möglicherweise weitere Effizienz-, Effektivitäts- und Qualitätsgewinne der ständig zunehmenden behördenübergreifenden und damit auch registerübergreifenden Zusammenarbeit weiter steigern, unter Sicherstellung eines möglichst hohen Datenschutzes für die Bürgerin und den Bürger und mit Garantie durchgehend hoher Datenqualität in allen Registern, welche Daten natürlicher Personen führen.
Zwar wird durch die neuen Mechanismen der Behörden- und Registerzusammenarbeit der Aufwand für Infostar allein steigen und vordergründig werden nicht alle Effizienzgewinne unmittelbar dem Zivilstandswesen zugute kommen. Indem Infostar aber die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit der darin geführten Daten geniesst (Art. 9 ZGB), profitieren alle anderen Register, wenn sie die Personendaten direkt aus Infostar beziehen. In den Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Registern mit Infostar, eventuell auch in deren teilweisem oder modularem Zusammenlegen mit Infostar, liegt letztlich das grosse Potential. Nebst den heute bereits in Artikel 43a Absatz 4 Ziffer 1–4 ZGB erwähnten Behörden, welche Schweizer Ausweise ausstellen (Pass, Identitätskarte), dem Fahndungssystem (RIPOL), dem elektronischen Strafregister (VOSTRA) und der Stelle für die Nachforschungen nach vermiss-