Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.83076 / 233.1/2012/00679

eine Verknüpfung der Versichertennummer mit der eidgenössischen Grundstücksidentifikation E-GRID (Art. 18 Abs. 2 Bst. b GBV), die jedes in das Grundbuch aufgenommene Grundstück landesweit eindeutig identifiziert (Art. 18 Abs. 1 GBV). Auf diese Weise können die elektronisch erfassten Grundstücke einer Person vollständig zugeordnet werden. Der Zugriff auf ein entsprechendes Grundeigentümerregister ist jedoch nicht öffentlich, sondern den «berechtigten Behörden» vorbehalten.

Art. 949d Aufgabenträger des privaten Rechts

Vorgeschlagen wird eine Regelung des Inhalts, wonach im Rahmen der Grundbuchführung mittels Informatik ein Aufgabenträger damit betraut werden kann, die Dienstleistungen betreffend Zugriff im Abrufverfahren (Art. 949a Abs. 2 Ziff. 5 ZGB), Auskunft betreffend ohne Interessennachweis einsehbare Daten des Hauptbuchs (Art. 949a Abs. 2 Ziff. 4 ZGB) sowie elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt (Art. 949a Abs. 2 Ziff. 3 ZGB) zu realisieren. Es geht um die Umschreibung der Arbeitsteilung im Rahmen einer Vereinbarung über die Zusammenarbeit; der Aufgabenträger ist vom Bund nicht beauftragt, sondern mit verschiedenen Teilprojekten betraut.

Die Norm konkretisiert, dass es sich um «einen Aufgabenträger des privaten Rechts» handeln kann (Abs. 1 Einleitungssatz) – das Wort «einen» ist nicht Zahlwort, sondern unbestimmter Artikel; nicht vorgesehen ist die Einräumung einer Monopolstellung –, während die Grundbuchverordnung den weiteren Begriff der «Trägerorganisation» verwendet (Art. 6 Abs. 1, Art. 27 Abs. 3, Art. 29 Einleitungssatz und Art. 30 Abs. 3 Satz 1 GBV). Letzteres könnte auch etwa, was im vorliegenden Zusammenhang nicht bestritten wird, eine öffentlich-rechtliche Organisationsform unter überwiegendem Einfluss der Kantone sein, insbesondere eine spezialrechtliche Aktiengesellschaft (vgl. Art. 762 f. OR), d.h. eine Aktiengesellschaft des öffentlichen Rechts, oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (Art. 52 Abs. 2 ZGB). Die vorgeschlagene Bestimmung will mit einer expliziten Aussage bloss klarstellen, dass auch eine private Trägerschaft die Dienstleistungen im Rahmen des elektronischen Grundstückinformationssystems realisieren kann.

Der Aufgabenträger des privaten Rechts kann die Dienstleistungen nur «in Zusammenarbeit mit den Kantonen» verwirklichen (Abs. 1 Einleitungssatz). Grundbuchdaten sind kantonale Angaben – die Datenhoheit der Kantone bleibt gewahrt; die vorgeschlagene Regelung verpflichtet die Kantone nicht zur Zusammenarbeit mit dem vom Bund bestimmten Aufgabenträger des privaten Rechts. Es ist den Kantonen unbenommen, die Öffentlichkeit des Grundbuchs und den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben (insbes. Art. 970 ZGB, Art. 26 ff. und 39 ff. GBV) durch andere Formen der Zusammenarbeit oder selbständig sicherzustellen.

Das Bundesamt für Justiz übt durch das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht die Oberaufsicht über die Grundbuchführung aus (Art. 6 Abs. 1 GBV) und verfügt über Rechtsinformatikkompetenz. Es folgt aus der Natur der Sache, dass der Aufgabenträger des privaten Rechts seitens des Bundesamtes für Justiz zum einen mit der Verwirklichung der vorliegenden Nutzungen des informatisierten Grundbuchs betraut (Abs. 1 Einleitungssatz), zum andern beaufsichtigt wird (Abs. 2). Absatz 1 impliziert, dass der Bund – sofern erforderlich – befugt wäre, das Vorhaben auch selber in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu realisieren.

Nach Absatz 1 Ziffer 1 kann der Aufgabenträger den Zugriff auf «die Daten des Grundbuchs im Abrufverfahren» verwirklichen. Wer ein Interesse glaubhaft macht, hat nämlich Anspruch darauf, dass ihm Einsicht in das Grundbuch gewährt oder dass ihm daraus ein Auszug erstellt wird (Art. 970 Abs. 1 ZGB). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Bestandteile des Grundbuchs, d.h. das Hauptbuch, das Tagebuch und die Hilfsregister (vgl. Art. 942 Abs. 2 ZGB, Art. 28 Abs. 1 Einleitungssatz GBV); Urkundspersonen kann auch Zugang zu den Belegen gewährt werden (Art. 28 Abs. 2 GBV). Ein berechtigtes Interesse ist grundsätzlich in jedem