Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.83076 / 233.1/2012/00679

1.3.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 431.02) wird bereits nach geltendem Recht im Personenstandsregister die AHV-Versichertennummer geführt (Art. 8 Bst. b der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004; SR 211.112.2). Diese Möglichkeit soll künftig – gestützt auf eine zu schaffende gesetzliche Grundlage – auch im Bereich des Grundbuchs bestehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die natürlichen Personen anhand bestimmter Merkmale identifiziert werden. Nach der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) werden gestützt auf die Anmeldungsbelege (Art. 51 Abs. 1 Bst. a GBV) im Hauptbuch folgende Angaben erfasst: Der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Heimatort oder die Staatsangehörigkeit (Art. 90 Abs. 1 Bst. a GBV). Auf dieser Grundlage wird es möglich sein, den natürlichen Personen mittels der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Versichertennummer zuzuordnen und systematisch zu nutzen.

Betreffend den Personenidentifikator im Grundbuch sind im Interesse der Kohärenz der Rechtsordnung folgende Gesichtspunkte zu beachten: «Die Versichertennummer kann ausserhalb der Sozialversicherung des Bundes nur dann systematisch verwendet werden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind» (Art. 50e Abs. 1 AHVG). Da bei systematischer Verwendung der Versichertennummer der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sein müssen (Art. 50e Abs. 1 AHVG) und eine Datenbekanntgabe nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig ist (Art. 50a AHVG), wird auch im vorliegenden Zusammenhang davon auszugehen sein, dass die Versichertennummer nicht in Form eines Registerauszugs öffentlich zugänglich gemacht werden darf; es besteht kaum ein Grund, im Bereich des Grundbuchs von der innerlich gerechtfertigten Lösung des AHVG, insbesondere der Verhinderung einer unerwünschten Erstellung von (Vermögens-)Profilen durch Private, abzuweichen.

Mit der AHV-Versichertennummer (Art. 50c AHVG, Art. 133 AHVV [SR 831.101]) steht für natürliche Personen bereits ein Personenidentifikator mit rechtlicher, organisatorischer und technischer Infrastruktur von hoher Qualität zur Verfügung. Ohne Not soll nicht ein alternatives Identifikationssystem für den Grundbuchbereich geschaffen werden.

1.3.4 Regelungen im Ausland Österreich

Beim Grundbuchamt wird keine Versichertennummer als Personenidentifikator verwendet. Soweit ersichtlich sind nur der Name, Vorname, das Geburtsdatum und gegebenenfalls die Anschrift zur Identifikation notwendig.

Deutschland

Nach § 15 der Grundbuchverfügung (GBV) sind zur Bezeichnung der Berechtigten bei natürlichen Personen der Vor- und Familienname, der Beruf, der Wohnort sowie nötigenfalls andere die Berechtigten deutlich kennzeichnende Merkmale, z.B. das Geburtsdatum, anzugeben. Eine Versichertennummer oder anderweitige Nummer als Personenidentifikator ist nicht vorgesehen.

Italien

Mit Ausnahme der Regelung in den autonomen Provinzen Trient und Bozen, wo die Eintragung ins Grundbuch wie nach schweizerischem Recht konstitutiv ist (D. L. 18.05.2001, N. 280 und Legge Regionale 17.04.2003, N. 3), hat in Italien die Eintragung in das Liegenschaftsregister im Wesentlichen lediglich Publizitätswirkung. Das Register wird überdies als Personalfolien- und nicht als Realfoliensystem geführt (Art. 2650 Codice Civile Italiano [C. C. It.]). Die Identifikation des Eigentümers erfolgt durch die üblichen Angaben wie Name,