Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.83076 / 233.1/2012/00679

Absätze 4 und 5 Ziffer 1

Die Kantone erwarten eine angemessene Möglichkeit, um sich an der Weiterentwicklung des Personen-Informationssystems zu beteiligen. Dies soll durch ein neues Gremium sichergestellt werden, welches den Bund in Fachfragen zur Weiter- und Neuentwicklung des zentralen Systems (heutiges Infostar) beraten wird (nicht aber zum laufenden Betrieb). Dieser Mechanismus stellt sicher, dass bei allen Neu- und Weiterentwicklungen des Systems den Bedürfnissen der Zivilstandspraxis hinreichend Rechnung getragen wird.

Das Gremium ist zwar keine ausserparlamentarische Kommission im Sinn von Artikel 57a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010), sondern bloss eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe (Kommission) des Bundes, an der die Kantone massgeblich beteiligt sein werden (Arbeitstitel: «Infostarkommission»). In dieser Gruppe (Kommission) wird der Diskurs zwischen Bund und Kantonen in einem institutionellen Rahmen stattfinden können. Die Delegationsbestimmung in Artikel 45a Absatz 4 und Absatz 5 Ziffer 1 VE ZGB wird dem Bundesrat ermöglichen, in der Zivilstandsverordnung die Mitbestimmung der Kantone adäquat festzusetzen.

Absatz 5 Ziffer 2

Der Bundesrat muss nicht nur die Zugriffrechte der Zivilstandsbehörden regeln, sondern auch jene aller nach Artikel 43a Absatz 4 ZGB zugriffsberechtigten Behörden.

Ausserhalb des Zivilstandsdienstes, d.h. der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten (Art. 44 ZGB) und der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Kantone (Art. 45 ZGB) verfügt keine Behörde über einen Vollzugriff auf Infostar (auch aus Gründen des Datenschutzes, z.B. des Adoptionsgeheimnisses), sondern lediglich über ein Abrufverfahren im Sinne des Artikels 43a Absatz 4 ZGB.

Absatz 5 Ziffer 3

Die Bestimmung bleibt unverändert, sie entspricht dem bisherigen Absatz 3 Ziffer 3.

Absatz 5 Ziffer 4

Es wird vorgeschlagen, die Daten als Gegenstand der Archivierung neu explizit zu nennen, im Übrigen entspricht die Vorschrift derjenigen des bisherigen Absatzes 3 Ziffer 4.

2.2 Grundbuch

Art. 949b Personenidentifikator im Grundbuch

Nach Artikel 50e Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) kann die Versichertennummer ausserhalb der Sozialversicherung des Bundes nur dann systematisch verwendet werden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind. Die Verwendung der Versichertennummer gilt als «systematisch», wenn Personendaten in strukturierter Form gesammelt werden und diese Daten die neunstellige Nummer nach Artikel 133 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) enthalten (Art. 134bisAHVV).

Die vorliegende Bestimmung unterscheidet zwischen Verwendung der Versichertennummer (Abs. 1) und deren Bekanntgabe (Abs. 2). Absatz 1 schafft in Bezug auf die Verwendung eine formell-gesetzliche Grundlage. Der zulässige Verwendungszweck ist die «Identifizierung von Personen». Nur die Versichertennummer erlaubt eine eindeutige Identifizierung einer Person, namentlich wenn Daten zwischen verschiedenen Datenbanken abgeglichen oder weitergeleitet werden sollen. Damit wird es beispielsweise möglich werden, Namensänderungen automatisch zu aktualisieren. Nutzungsberechtigt ist ausschliesslich das Grundbuchamt.