Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.83076 / 233.1/2012/00679
Einzelfall glaubhaft zu machen. Bei bestimmten Benutzerkreisen kann jedoch ein generelles Interesse an der Einsichtnahme angenommen werden, einerseits z.B. im Fall von Urkundspersonen, Steuerbehörden, Aufsichtsbehörden über das Grundbuch sowie von bestimmten im Immobiliar- und Hypothekargeschäft tätigen Personen (BBl 2001 5706), andererseits im Fall bestimmter Personen – hauptsächlich Grosskunden – in Bezug auf Daten der Grundstücke, die ihnen gehören, oder der Grundstücke, an denen ihnen Rechte zustehen. Der Bundesrat regelt den Zugriff im Abrufverfahren (Art. 949a Abs. 2 Ziff. 5 ZGB); die Artikel 28 ff. GBV enthalten die entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Insbesondere schliessen die Kantone «oder die Trägerorganisation» mit den Benutzern nach dem Muster des Eidgenössischen Amtes für Grundbuch- und Bodenrecht Vereinbarungen ab (Art. 29 Einleitungssatz GBV). Die Zugriffe werden automatisch protokolliert und während zwei Jahren aufbewahrt (Art. 30 Abs. 2 GBV). Werden die bezogenen Daten missbräuchlich verwendet, so wird die Zugriffsberechtigung unverzüglich entzogen; als Missbrauch gilt insbesondere die Verwendung der Daten zu Kundenwerbung (Art. 30 Abs. 3 GBV).
Zudem kann der Aufgabenträger nach Absatz 1 Ziffer 2 die Auskunft betreffend «ohne Interessennachweis einsehbare Daten des Hauptbuchs» verwirklichen. Der Bundesrat ist ermächtigt zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Daten – d.h. die Angaben nach Artikel 970 Absatz 2 und 3 ZGB – der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden (Art. 949a Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Das Eidgenössische Amt für Grundbuch- und Bodenrecht «oder eine von ihm bestimmte Trägerorganisation ausserhalb der Bundesverwaltung» kann einen gesamtschweizerischen Grundstücksindex einrichten, der den Zugang zu den ohne Interessennachweis einsehbaren Daten mittels öffentlicher Datennetze ermöglicht (Art. 27 Abs. 3 GBV). Im Internet dürfen nur, aber immerhin, die von Gesetzes wegen voraussetzungslos zugänglichen Daten des Hauptbuchs (Art. 970 Abs. 2 ZGB) – d.h. Bezeichnung des Grundstücks und Grundstücksbeschreibung, Namen und Identifikation des Eigentümers, Eigentumsform und Erwerbsdatum – veröffentlicht werden (Art. 26 Abs. 1 Bst. a, Art. 27 Abs. 1 GBV). Zudem ist sicherzustellen, dass die Daten nur grundstücksbezogen abgerufen werden können und dass die Auskunftssysteme vor Serienabfragen geschützt sind (Art. 27 Abs. 2 GBV). Die erwähnten rechtlichen Vorgaben gelten auch für den Aufgabenträger des privaten Rechts. Die übrigen ebenfalls öffentlich zugänglichen Daten (Art. 970 Abs. 3 ZGB) – d.h. Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Anmerkungen mit spezifischen Ausnahmen (Art. 26 Abs. 1 Bst. b und c GBV) – sind nur beim Grundbuchamt einsehbar.
Schliesslich kann der Aufgabenträger nach Absatz 1 Ziffer 3 den «elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt» verwirklichen. Der Bundesrat regelt nach geltendem Recht, ob und unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist (Art. 949a Abs. 2 Ziff. 3 ZGB, Art. 39 ff. GBV). Die Kantone entscheiden über die Zulassung des elektronischen Geschäftsverkehrs (Art. 39 Abs. 1 GBV); dieser dient der Abwicklung von Grundbuchgeschäften. Elektronische Eingaben an die Grundbuchämter erfolgen grundsätzlich über eine Zustellplattform nach der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (SR 272.1) oder über Internetseiten des Bundes oder der Kantone (Art. 40 Abs. 1 Einleitungssatz GBV); das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann jedoch auch «alternative Übermittlungsverfahren» zulassen (Art. 40 Abs. 2 GBV), etwa in Form eines spezifischen Kriterienkatalogs für Plattformen. Die vorgeschlagene Bestimmung ist deklaratorischer Natur und lässt das bestehende System unberührt.