Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 25 Seiten

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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.83076 / 233.1/2012/00679

Deutschland

Mit §§ 126 ff. der Grundbuchordnung (GBO) bzw. §§ 61 ff. der Grundbuchverfügung (Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung, GBV) wurden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, das Grundbuch rechtswirksam auf elektronischen Datenträgern zu führen. Gleichzeitig wurde die Einrichtung des Automatisierten Abrufverfahrens zugelassen, das es den Teilnehmern ermöglicht, bei Vorliegen der rechtlichen und technischen Voraussetzungen online Einsicht in das Grundbuch zu nehmen. Die Landesregierungen sind für die Führung des Grundbuchs in maschineller Form als automatisierte Datei zuständig (§ 126 Abs. 1 GBO). Die Verarbeitung der Grundbuchdaten kann im Auftrag des zuständigen Grundbuchamts auf den Anlagen anderer staatlichen Stellen oder auf den Anlagen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, wenn die ordnungsgemässe Erledigung der Grundbuchsachen sichergestellt ist (§ 126 Abs. 3 GBO). Rechtlich ist auch in diesen Fällen die Datenverarbeitung dem Grundbuchamt zuzurechnen. Eine Übertragung auf private Personen oder Unternehmen ist nicht zulässig. Für die Datenübermittlung, z.B. zwischen Grundbuchamt und der zentralen Datenverarbeitungsstelle, können hingegen Datennetze privater Betreiber genutzt werden. Betreffend den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronischen Grundakten gelten diese Ausführungen analog (§ 135 Abs. 4 GBO).

Die Einführung des elektronischen Grundbuchs ist inzwischen in nahezu allen Ländern abgeschlossen. Darauf aufbauend soll nunmehr der rechtliche Rahmen für die Einführung des bundesweiten Datenbankgrundbuchs geschaffen werden. Ein entsprechender Gesetzentwurf wird derzeit im Bundesministerium der Justiz vorbereitet.

Italien

Die als Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestaltete und der Aufsicht des Wirtschafts- und Finanzministeriums unterliegende Behörde Agenzia del Territorio (Art. 66 Abs. 1 Bst. a Decreto Legislativo [D. L.] 31.03.1998, N. 112 und Art. 64 D. L. 30.07.1999, N. 300) unterhält die italienischen Grundbücher, mit Ausnahme der Grundbücher der autonomen Provinzen Trient und Bozen, die ihr eigenes Register unterhalten und die eigene Informationsdienste anbieten (D. L. 18.05.2001, N. 280 und Legge Regionale 17.04.2003, N.3). Die Agenzia del Territorio führt die internetbasierten Dienste (Auskunft sowie elektronischen Geschäftsverkehr). Der gebührenpflichtige Zugang zu den Diensten wird Privaten sowie professionell tätigen Personen gestützt auf eine Vereinbarung gewährt (Art. 1 Abs. 5 decreto-legge 10.01.2006, N.2 sowie decreto del Direttore dell'Agenzia del territorio 06.06.2008).

Frankreich

Der Verwirklichung der Publizität im Immobiliarsachenrecht (Art. 2449 ff. Code civil français [C. C. fr.] dienen die 354 Hypothekarämter (Conservation des hypothèques; ab dem 1. Januar 2013 Immobilienregister [Ordonnance n° 2010-638 du 10 juin 2010 portant suppression du régime des conservateurs des hypothèques]) sowie die Grundbuchämter in den Departementen Bas-Rhin, Haut-Rhin und Moselle (Art. 36 ff. Loi du 1erjuin 1924). Die Informatikdienstleistungen unterstehen der allgemeinen Steuerverwaltung bzw. in den Departementen, die das Grundbuch führen, dem Justizministerium (Loi du 4 mars 2002 und Décret du 26 décembre 2007).

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Beurkundung des Personenstandes

Art. 39 Register, Allgemeines

Die heute geltende Bestimmung in Absatz 1, wonach zur Beurkundung des Personenstandes elektronische Register geführt werden, ist unpräzise: Die heutige, in der Mehrzahl gehaltene Bestimmung («elektronische Register» im Plural) orientierte sich bei ihrem Inkrafttreten am 1. Juli 2004 noch stark an der Idee einer zumindest virtuellen elektronischen Abbildung der