Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2012/81: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) · 25 Seiten
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Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.83076 / 233.1/2012/00679
Nach Absatz 2 ist die Bekanntgabe der Versichertennummer durch das Grundbuchamt nur unter einschränkenden Voraussetzungen zulässig. Zum einen sind als Empfänger bloss Stellen und Institutionen vorgesehen, welche die Versichertennummer ebenfalls systematisch verwenden dürfen. Zum andern ist vorausgesetzt, dass die Bekanntgabe zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Empfängers erforderlich ist, und zwar Aufgaben «im Zusammenhang mit dem Grundbuch». Der Bundesrat bestimmt in Artikel 28 Absatz 1 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) betreffend Zugriffsberechtigung im Abrufverfahren, wer eine solche gesetzliche Aufgabe im Zusammenhang mit dem Grundbuch hat. Dies berechtigt die entsprechenden Stellen und Institutionen jedoch nicht automatisch zur systematischen Verwendung der Versichertennummer; hierfür ist Artikel 50e AHVG massgebend. Sinn und Zweck der Regelung ist es, eine Streuung der Versichertennummer zu vermeiden, ohne eine im Grundbuchkontext sinnvolle Bekanntgabe gänzlich zu verhindern. Stellen und Institutionen, etwa Banken und Versicherungen, die über keine Befugnis zur systematischen Verwendung der Versichertennummer verfügen, müssen deshalb für die Nutzung im Einzelfall die Zustimmung der betroffenen Person einholen. Auf dem Auszug aus dem Grundbuch wird die Versichertennummer nicht erscheinen; auf diesem Auszug sind bloss die Attribute – d.h. Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Heimatort oder Staatsangehörigkeit – aufzuführen (vgl. Art. 90 Abs. 1 Bst. a GBV), die verwaltungsintern den Rückschluss auf die Versichertennummer zulassen.
Die Versichertennummer wird insbesondere jeder Person zugewiesen, die in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 50c Abs. 1 Bst. a AHVG); zudem wenn dies notwendig ist im Verkehr mit einer Stelle oder Institution, die zur systematischen Verwendung der Nummer berechtigt ist (Art. 50c Abs. 2 Bst. b AHVG). Letztere Bestimmung ermöglicht es, Ausländerinnen und Ausländern mit Wohnsitz im Ausland, die bisher keine Nummer erhalten haben, ebenfalls eine Versichertennummer zuzuteilen. Die zur systematischen Verwendung berechtigten Stellen und Institutionen müssen spezifische sichernde Massnahmen ergreifen, namentlich betreffend die Verwendung der richtigen Versichertennummer und den Schutz vor deren missbräuchlicher Verwendung (Art. 50g Abs. 2 Bst. a AHVG). Werden die Daten korrekt erfasst, so kann das Grundbuchamt die zugehörige Versichertennummer mittels der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS; Art. 71 AHVG, Art. 174 f. AHVV) in Erfahrung bringen und in den Personenstamm übernehmen. Ob künftig in der Grundbuch-Datenbank nur noch die Versichertennummer zu speichern ist, wird der Bundesrat zu bestimmen haben.
Nach Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe bbisAHVG ist die Datenbekanntgabe an sämtliche Stellen oder Institutionen, die zur Verwendung der Versichertennummer berechtigt sind, zulässig. Mit der vorgesehenen expliziten Verankerung der systematischen Verwendung (Art. 949b Abs. 1 VE ZGB) sind auch die Grundbuchämter von der erwähnten Bestimmung erfasst, so dass sich eine Ergänzung von Artikel 50a AHVG erübrigt.
Art. 949c Landesweite Grundstücksuche
Die vorliegende Suchmöglichkeit entspricht einem ausgewiesenen praktischen Bedürfnis. Im Erbfall stellt sich etwa die Frage, welche Grundstücke zum Nachlass des Erblassers gehören, während in der Betreibung auf Pfändung oder im Konkurs Kenntnis darüber erforderlich ist, welche Grundstücke dem Schuldner bzw. Konkursiten gehören. Aufgrund der Versichertennummer z.B. des Erblassers oder des (Gemein-)Schuldners wird künftig eine landesweite Suche nach Grundstücken solcher Personen möglich sein. Zwar erlaubt Artikel 27 Absatz 3 GBV bereits die Einrichtung eines gesamtschweizerischen Grundstückindexes in Bezug auf ohne Interessennachweis einsehbare Daten des Hauptbuchs. Dabei ist sicherzustellen, dass die Abfragen nur grundstücksbezogen erfolgen und keine Serienabfragen möglich sind (Art. 27 Abs. 2 GBV). Diese Regelung bedeutet, dass es nicht zulässig ist, unter Eingabe eines Personennamens nach dem Grundeigentum dieser Person zu suchen; die Abfragemöglichkeit desselben Nutzers ist zu beschränken. Die vorgeschlagene Neuerung ermöglicht darüber hinaus