Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 26 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-200-00001/00008/00004/00005/00004/00001/00003

kann, schreibt Art. 35 zudem, den mit der Realisierung der Massnahmen betrauten Ersteller, eine halbjährliche Berichterstattung an das BAV vor.

Die jährliche Berichterstattung durch den Bundesrat gemäss Artikel 58e EBG erfolgt im Rahmen der Staatsrechnung. Zusätzlich verfasst das BAV einen jährlichen Standbericht über alle Ausbauten zur Information von Parlamentariern (im Vordergrund stehen Verkehrs- und Finanzkommissionen) und der Öffentlichkeit.

8. Abschnitt: Investitionen in Seilbahnen

Art. 36

Investitionen in Seilbahnanlagen erfolgen, soweit diese als Infrastruktur gelten können (laut Seilbahngesetz gilt das EBG "sinngemäss" für "die Finanzierung der Infrastruktur"), mit zeitlich nicht beschränkten Finanzierungsvereinbarungen, die auf Objekte bezogen sind.

Alle Finanzierungen stehen unter dem Vorbehalt von Art. 49 EBG. Damit ist auch gesagt, dass Infrastrukturen für die Feinerschliessung (z.B. Tram im Ortsverkehr) und solche ohne Erschliessungsfunktion (z.B. Seilbahnen im Ausflugsverkehr) keine Beiträge erhalten. Bei den Seilbahnen mit Erschliessungsfunktion werden die Beiträge zudem auf Investitionen (in der Regel sind dies Ersatzinvestitionen) beschränkt, da die Abgeltungen gemäss Personenbeförderungsgesetz (PBG; SR 745.1) finanziert werden.

Die Bestimmungen im Seilbahngesetz sagen nur, dass "die Finanzierung der Infrastruktur" von Seilbahnen "sinngemäss" nach dem Eisenbahngesetz erfolgen soll. Dieser Interpretationsspielraum soll so genutzt werden, dass Ersatzinvestitionen in Seilbahnen mit A-Fonds-perdu-Mitteln unterstützt werden können.

9. Abschnitt: Schäden durch Naturereignisse

Der Abschnitt entspricht den Artikeln 23 bis 25 der bisherigen Verordnung (KFEV). Mit der Neuordnung der Infrastrukturfinanzierung entfällt hier der Bezug zu den Kantonen.