Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 26 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-200-00001/00008/00004/00005/00004/00001/00003

der Zielerreichung werden Indikatoren und gegebenenfalls Zielwerte sowie Anforderungen an die weitere Berichterstattung (insbesondere der Netzzustandsbericht) definiert. Das vom BAV definierte Kennzahlensystem unterscheidet verschiedene Grössenklassen, denen die Infrastrukturbetreiberinnen zugeteilt werden. Je nach Grössenklasse, unterscheiden sich die Anforderungen an die Messung der Zielerreichung. Während für kleinere Infrastrukturbetreiberinnen tendenziell weniger Kennzahlen und Zielwerte vereinbart werden, sind die Anforderungen an grössere Bahnen etwas umfassender. Im Anhang der Leistungsvereinbarung werden die Kennzahlen und die geforderten Berichte für die jeweilige Infrastrukturbetreiberin präzisiert. Die Leistungsvereinbarungen werden jeweils für vier Jahre abgeschlossen.

Art. 28 Änderung der Leistungsvereinbarung

Dieser Artikel entspricht weitgehend Artikel 21 der KFEV und wurde präzisiert. Eine Änderung ist ledig-lich bei wesentlichen Abweichungen von den zu Grunde gelegten Annahmen, die ausserhalb des Ver-antwortungsbereichs der Infrastrukturbetreiberinnen liegt, möglich. Zwischen den Vertragsparteien sind entsprechende Verhandlungen aufzunehmen. Eine wesentliche Änderung ist die Kürzung des Budgets. Wird der Zahlungsrahmen für die Leistungsvereinbarungen gekürzt, prüft das BAV zunächst, welche Auswirkungen dies auf die jeweils geltenden Leistungsvereinbarungen hat. Sind einzelne oder alle Leistungsvereinbarungen zu kürzen, sind diese in Abstimmung mit den Infrastrukturbetreiberinnen auf deren Erfüllbarkeit zu überprüfen. Neu wird in Absatz 2 festgelegt, dass Verschiebungen zwischen Betriebsabgeltungen und Investitionsbeiträge innerhalb der Geltungsdauer der jeweiligen Leistungsvereinbarung möglich sind (budgetneutral). Diese sind rechtzeitig mit dem BAV abzustimmen und gelten als Änderung der Leistungsvereinbarung. Die Änderungen der Leistungsvereinbarung sind wie bisher schriftlich festzulegen.

Art. 29 Berichterstattung und Überprüfung der Zielerreichung

Der Artikel basiert auf Artikel 22 der KFEV und wurde ergänzt. Das BAV hat wie bisher grundsätzlich ein Einsichtsrecht in alle Dokumente und Daten der Sparte Infrastruktur. Die Infrastrukturbetreiberinnen erstatten dem BAV regelmässig Bericht über die Erreichung der Ziele, welche vom BAV vorab definiert und in der Leistungsvereinbarung aufgenommen wurden (siehe Artikel 27 KPFV). Neben der Berichterstattung für die vereinbarten Kennzahlen, haben die Infrastrukturbetreiberinnen insbesondere