Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 26 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-200-00001/00008/00004/00005/00004/00001/00003
Art. 1 Gegenstand
Aufgrund der Integration der Bestimmungen der KAV in die ARPV wird der Artikel ergänzt mit der Festlegung der Anteile der Kantone.
Art. 2 Empfänger von Abgeltungen sowie Art. 6
In Art. 2 und Art. 6 wird die Möglichkeit aufgenommen, Abgeltungen auch bei Bewilligungen zu entrichten statt nur bei Konzessionen oder Staatsverträgen. Diese Ergänzung wird notwendig, weil neu auf Seen keine Gebietskonzessionen mehr erteilt werden und daher für rein grenzüberschreitende Verbindungen neu Bewilligungen (nach Artikel 8 PBG) erteilt werden. Weitere Auswirkungen auf andere Verkehre als die bereits heute bestellten grenzüberschreitenden Linien entstehen nicht, insbesondere nicht auf die Vielzahl der grenzüberschreitenden Fernbuslinien, da es sich dabei in den allermeisten Fällen nicht um regionalen Personenverkehr handelt.
Art. 14 Finanzielle Vorgaben
Anpassung aufgrund der Einführung des vierjährigen Zahlungsrahmens für den RPV.
Art. 19 Investitionen
Analoge Formulierung zu Artikel 15 KPFV.
Art. 29a Berechnung des interkantonalen Verteilers
Für den RPV materiell unverändert übernommen von Artikel 7 KAV.
Art. 29b Berechnung der Kantonsbeteiligungen
Grundsätze zur Festlegung der Kantonsbeteiligung, die genaue Berechnung findet sich in Anhang 1, die Ergebnisse (Kantonsanteile) in Anhang 2.