Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 26 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-200-00001/00008/00004/00005/00004/00001/00003

Andererseits wurden ebenfalls zur Reduktion der eigenen Einlage neue Kriterien gewünscht (beispielsweise die Bevölkerung oder Linienstandards). Hätte der Gesetzgeber eine andere, als die hälftige Gewichtung der beiden Berechnungselemente gewollt, wäre dies im Art. 57 EBG bereits geregelt worden. Damit wird mit der vorgeschlagenen Präzisierung der hälftigen Berücksichtigung in diesem Artikel Klarheit geschaffen und die Rechtssicherheit erhöht.

Absatz 2 legt dar, dass das BAV jährlich die Grösse der einzelnen Kantonseinlagen, als Resultat der Berechnung, jeweils Ende Februar bekannt gibt. Damit können die Kantone ihre Einlage in den BIF in den kantonalen Budgets rechtzeitig eingeben. Da die Berechnung erfolgen muss bevor die Bestellungen für den RPV vorliegen, muss sich die Berechnung auf die Zahlen des jeweiligen Vorjahres abstützen. Somit gilt für den Kantonsanteil 2016 das bestellte Verkehrsangebot 2015 und für den Kantonsanteil 2017 das Angebot 2016.

In Absprache mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung wird in Absatz 3 vorgegeben, dass die Zahlung der Kantonseinlagen über die üblichen Kontokorrente bei der Nationalbank erfolgt. Dies, weil es sich für die Kantone aufgrund der gesetzlichen Grundlage (Art. 57 EBG) um eine gebundene Ausgabe handelt.

Art. 22 Investitionsplan

Dieser neue Artikel gilt übergeordnet für den Substanzerhalt und den Ausbau. Mit der Vorlage eines jährlich aktualisierten Investitionsplans wird eine rollende Planung sichergestellt. Der Investitionsplan ist mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen abzustimmen. Er enthält alle Projekte der Erneuerung und des Ausbaus der Infrastrukturbetreiberin, unabhängig der Finanzierung. Die Kosten der Projekte sind soweit möglich auf die normierten Anlagengruppen aufzuteilen, damit ein Abgleich mit dem Bericht über den Netzzustand (Artikel 29 Absatz 2 KPFV) möglich ist. Das 'Regelwerk Technik Eisenbahn' (D RTE 29900) zum Netzzustand definiert die Anforderungen an den Netzzustandsbericht und definiert Anlagengruppen. Der Investitionsplan bildet unter anderem die Basis der Offerte für die Leistungsvereinbarungen (Artikel 26 KPFV).

Der Investitionsplan wird neu für mindestens fünf Jahre verlangt, damit auch die Zeit bis zum Inkrafttreten einer neuen Leistungsvereinbarung abgedeckt ist. Während der Laufzeit einer Leistungsvereinbarung muss bereits die nächste Periode in Angriff genommen werden.