Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 26 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-200-00001/00008/00004/00005/00004/00001/00003
Art. 29c Maximale jährliche Abweichung vom Bundesanteil
Übernommen von Artikel 4 KAV.
2.2 Änderungen der Verordnung über die Konzessionierung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KFEV) 742.120 - neu Verordnung über die Konzessionierung, Planung und Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (KPFV)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Die Verordnung bezieht sich auf das mit FABI revidierte Eisenbahngesetz (EBG). Was die Verordnung regelt, wird entsprechend dem Art. 1 der KFEV hier aufgeführt.
Artikel 49 EBG stellt die Grundlage dar, wer die Infrastruktur finanziert. Zudem ist dem Artikel 49 Absatz 3 zu entnehmen, für welche Infrastruktur keine Bundesleistungen ausgerichtet werden. Daher erübrigt sich hier eine weitergehenede Ausführung.
Art. 2 Trennung von Verkehr und Infrastruktur: Umfang der Trennung; Art. 3 Trennung von Verkehr und Infrastruktur: Spartenrechnung; Art. 4 Ausnahme von der Pflicht zur Trennung
Die Artikel 2 bis 4 wurden aus der bisherigen KFEV (Artikel 9, 10 und 11) übernommen. Neu wird grundsätzlich von Infrastrukturbetreiberin an Stelle von Konzessionärin gesprochen.