Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 26 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-200-00001/00008/00004/00005/00004/00001/00003

Art. 23 Darlehen

Die Zusammenfassung der gesamten Infrastrukturfinanzierung in den Bahninfrastrukturfonds erlaubt es, beim Mittelfluss zwischen Fonds und Unternehmen eine Gesamtsicht anzuwenden. Insbesondere können nicht reinvestierte Abschreibungsmittel aus dem Substanzerhalt für anstehende Ausbauten verwendet werden. Übersteigen die Abschreibungsmittel den Gesamtbedarf, sind dementsprechend Darlehen an den Bahninfrastrukturfonds zurückzuzahlen.

Die Bestimmungen über Umwandlung oder Verzicht auf Darlehen sind neu auf Gesetzesstufe zu finden. Auf Verordnungsebene beizubehalten ist die Rücksprache mit der Eidg. Finanzverwaltung bei Verzichtssummen von über 10 Mio. Franken.

Art. 24 Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen Transportunternehmen

Dieser Artikel entspricht Art. 12 der bisherigen Verordnung (KFEV) und befasst sich vorwiegend mit der Zurverfügungstellung von Land oder Räumlichkeiten an andere Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, z.B. Landfläche einer Bahn für die Errichtung einer Busstation. Einzige Anpassung sind die neu als Beispiel ausdrücklich erwähnten Verkaufsstellen anderer Verkehrsunternehmen.

Art. 25 Formen der Finanzierung

Der neue Artikel 25 basiert auf dem Artikel 14 KFEV. Für den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung der Infrastruktur nach Artikel 62 Absatz 1 EBG können wie bisher Abgeltungen und Finanzhilfen vom Bund ausgerichtet werden. Neu wird in Absatz 2 festgelegt, dass Finanzhilfen und Abgeltungen für Fahrzeuge ausgerichtet werden, die für Betrieb und Substanzerhalt der Infrastruktur notwendig sind. Für Investitionen in gemischt genutzte Bauten und Liegenschaften, Anlagen, Einrichtungen und Fahrzeuge können gemäss Absatz 3 Abgeltungen für die Kosten zur Aufnahme von Fremdkapital ausgerichtet werden. Dies muss vorgängig mit dem BAV vereinbart werden. Neu wird in Absatz 4 festgelegt, dass die gewährten Investitionsmittel zunächst als Abgeltungen ausgezahlt werden. Am Ende des jeweiligen Jahres werden die Höhe der Abschreibungen und Direktabschreibungen ermittelt und als Abgeltungen (à fonds perdu) verbucht. Die Differenz zwischen Auszahlung und Abschreibungsaufwand wird als zinsloses, bedingt rückzahlbares Darlehen verbucht. Die Infrastrukturbetreibe-