Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 26 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Aktenzeichen: BAV-200-00001/00008/00004/00005/00004/00001/00003
rinnen müssen die Höhe des Abschreibungsaufwandes für das ganze Jahr ermitteln und dieses dem BAV bis etwa Mitte Dezember des jeweiligen Jahres schriftlich mitteilen.
6. Abschnitt: Finanzierung des Betriebs und des Substanzerhalts
Art. 26 Offerte
Der Artikel entspricht weitgehend Artikel 19 KFEV. Eine Verdeutlichung wird eingefügt, indem die Unternehmen verpflichtet werden, eine Offerte einzureichen, die die finanzpolitischen und funktionellen Vorgaben des Bundes einhält. Es ist jedem Unternehmen unbenommen, weitergehende Aufwendungen und Investitionen im Sinne von Offertvarianten vorzuschlagen, das BAV aber muss die Möglichkeit haben, im gegebenen finanziellen Rahmen eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen. Insbesondere ist es dem BAV auf diese Weise auch möglich, gezielte Rahmenbedingungen zu setzen. So können die offertstellenden Infrastrukturbetreiberinnen z.B. angehalten werden, in bestimmten Bereichen bewusste Anstrengungen zu unternehmen.
Der Investitionsplan beinhaltet eine Beschreibung des Leistungsangebotes unter Berücksichtigung der übergeordneten Infrastrukturplanung sowie eine Mittelfristplanung einschliesslich des Investitionsplans über mindestens vier Jahre. Die Plan- resp. Zielwerte für die Indikatoren zur Messung der Zielerreichung sind aus der Mittelfristplanung abzuleiten. Dies gilt insbesondere für die Betriebsleistung (Zug- bzw. Trassenkilometer). Abweichungen gegenüber vorhergehenden Planungen und der Jahresrechnung sind ausreichend zu begründen. Neu ist auch, dass der Netzzustandsbericht des Vorjahres mit der Offerte einzureichen ist, ebenso die Angaben über die geplanten Kosten und eine Bestätigung bezüglich der Einhaltung der finanziellen und funktionalen Vorgaben des BAV.
Art. 27 Inhalt der Leistungsvereinbarung
Der Artikel entspricht weitgehend Artikel 20 KFEV. Die Leistungsvereinbarung hat, neben der Umschreibung der wichtigsten zu Grunde gelegten Annahmen und den Zielvorgaben des BAV für alle Infrastrukturbetreiberinnen, die zu erbringenden Leistungen und insbesondere die Investitionen und deren Finanzierung zu beschreiben. Die vorgesehenen Zahlungen sind für die einzelnen Jahre und getrennt für die Betriebsabgeltungen und Investitionsbeiträge des Bundes auszuweisen. Zur Messung