Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 26 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-200-00001/00008/00004/00005/00004/00001/00003
gen werden. Im Falle der Leistungsvereinbarungen, welche keine eigentliche Projektfinanzierung darstellen, sondern eine bestimmte Zeit abdecken, wird vorgesehen, dass Projekte, welche in der Periode 13–16 begonnen wurden, auch in der Periode 17–20 aus den Leistungsvereinbarungen fertig finanziert werden. Die Triagekriterien werden also nur für neue Projekte angewendet.
Neu wird die Wirkung einer Drittfinanzierung (insbesondere durch Kantone) auf vierzig Jahre begrenzt. Dahinter steckt auch die Überlegung, dass sich jedes Bauwerk mit der Zeit vollständig in das Gesamtnetz integriert und entsprechend genutzt wird. Nach fünfzig Jahren wird man nicht mehr mit Bestimmtheit sagen können, ob ein Netzelement inzwischen nicht aus anderen Gründen hätte erstellt werden müssen. Es kann daher nicht angehen, dass bei älteren Verträgen, noch weit über die neu definierten vierzig Jahre hinaus, Folgekosten bezahlt werden müssten.