Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 26 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-200-00001/00008/00004/00005/00004/00001/00003
Art. 19 Verbindlichkeit der geplanten Kapazitätsnutzung
Das Netznutzungskonzept wird immer erst nach der Verabschiedung eines neuen Ausbauschritts durch die Bundesversammlung erstellt und beschlossen. Um den Zeitraum zwischen Abgabe des Berichtes zu einem neuen Ausbauschritt an die Bundesversammlung und der Verabschiedung des darauf basierenden Netznutzungskonzeptes zu überbrücken, wird dem Kapazitätsnutzungsplan zur Sicherung der Trassen eine entsprechende Verbindlichkeit zugesprochen. Diese Bestimmung ist auch der " Platzhalter" für die Instrumente Netznutzungskonzept und Netznutzungsplan. Die Bestimmungen werden nach Vorlage der entsprechenden Gesetzesgrundlage ergänzt.
5. Abschnitt: Grundsätze der Finanzierung
Art. 20 Finanzierungsinstrumente
In Übereinstimmung mit den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (Art. 48f EBG und Art. 51 EBG) werden die möglichen Vereinbarungsformen aufgezählt:
• vier Jahre gültige Leistungsvereinbarungen für den Betrieb und den Substanzerhalt und
• auf Objekte bezogene, zeitlich nicht beschränkte Umsetzungsvereinbarungen für Ausbaupro-
jekte.
Art. 21 Mitfinanzierung durch die Kantone
Die Kantone haben sich bereits in einer Vorkonsultation zu den Grundsätzen, welche in diesem Artikel festgehalten werden, geäussert. Sie haben die vorgeschlagenen Stossrichtungen weitgehend bestätigt.
Mit dem Absatz 1 wir noch einmal klar hervorgehoben, was Art. 57 EBG bereits aufführt: die je hälftige Berücksichtigung von den gemeinsam bestellten Personen- und Zugskilometern für die Gewichtung der Berechnungselemente Personen- und Zugkilometer im RPV. Dies wurde in der Vorkonsultation kontrovers beurteilt. Einerseits wurden mit Blick auf die Reduktion des eigenen Kantonsbeitrags, je nach Auslastung der Züge, jeweils die Zugkilometer oder die Personenkilometer stärker gewichtet.