Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 26 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-200-00001/00008/00004/00005/00004/00001/00003
Das BAV übernimmt für den Bund die Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzierung. Basierend auf der mit den Infrastrukturbetreiberinnen abgesprochenen Liquiditätsplanung, sorgt das BAV für eine termingerechte Bereitstellung der Finanzmittel und überwacht die Einhaltung der Kredite.
Art. 31 Umsetzungsvereinbarungen
Das UVEK schliesst nach Rücksprache mit dem EFD, mit den Infrastrukturbetreiberinnen oder den Erstellergesellschaften Umsetzungsvereinbarungen über die Ausbaumassnahmen ab. Der Art. 31 stellt eine Präzisierung des Art. 48f EBG dar. Während im Gesetzesartikel stark auf die zu realisierende Massnahme fokussiert wird, werden mit diesem Verordnungsartikel auch weitere Inhalte der Umsetzungsvereinbarung geregelt. Insbesondere ist in der Umsetzungsvereinbarung auch die Ausgangslage mit den zu Grunde gelegten Annahmen, die effektive Leistung der Infrastrukturbetreiberin oder dem mit der Realisierung der Massnahmen betrautem Dritten (im Bereich der Projektierung oder Bauleitung) und das Vorgehen festgehalten.
Die Umsetzungsvereinbarungen können einzelne oder mehrere Massnahmen umfassen. Ebenso soll es möglich sein nur einzelne (Teil-)Phasen – z.B. die Projektierung oder die Realisierung – oder direkt, eine mit allen Phasen versehene integrale Umsetzungsvereinbarung auszulösen. Letzteres wird insbesondere dann zur Anwendung kommen, wenn zur realisierenden Massnahme bereits grosse Detailkenntnisse vorhanden sind.
Art. 32 Änderung der Umsetzungsvereinbarung
Artikel 32 hält fest, dass Änderungen der Umsetzungsvereinbarung schriftlich erfolgen müssen. Zudem regelt er die Kompetenzen zwischen UVEK und dem BAV bei einem Anpassungsbedarf. Wird eine Anpassung notwendig weil wichtige zugrunde gelegte Annahmen, die Zielvorgaben des BAV bezüglich der Funktionalität oder Angaben zur Finanzierung ändern, so steht die Änderung der Umsetzungsvereinbarung in der Kompetenz des UVEK. Wird eine Änderung der Umsetzungsvereinbarung aus anderen Gründen notwendig, so ist das BAV zuständig.