Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 26 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-200-00001/00008/00004/00005/00004/00001/00003
Art. 37 Voraussetzungen
Zudem lassen es die Erfahrungen der letzten Jahre als ratsam erscheinen, eine klare Grenze zu bezeichnen, ab welcher Bundesmittel verfügbar sein sollen. Dabei wird eine durch das Unternehmen zu bewältigende Schadenshöhe, die einen Fünftel der jährlichen Abgeltungssumme übersteigt, als Grenze gesetzt. Mit dieser Regelung wird auch angestrebt, dass die Infrastrukturbetreiberinnen künftig auf Versicherungen für Unwetterschäden verzichten können. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 49 EBG Hilfe nach Naturereignissen auch für Infrastrukturbetreiberinnen erlaubt, welche nicht abgeltungsberechtigt sind. Für diese wird die generelle Bestimmung gelten, dass Schäden ab einer Million Franken angemeldet werden können.
10. Abschnitt: Forschungsaufträge
Art. 40
Das BIF-Gesetz ermöglicht die Finanzierung von Forschungsaufträgen im Zusammenhang mit der Bahninfrastruktur mit Mitteln des BIF. Gestützt auf Art. 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG, SR 420.1) kann die Bundesverwaltung Aufgaben der Forschungs- und Innovationsförderung übernehmen. Das BAV kann somit Beiträge an Forschungsprogramme nach Art. 16 Abs. 2 Bst. b FIFG gewähren und Forschungsaufträge nach Art. 16 Abs. 2 Bst. d erteilen. Inhaltlich stützen sich diese Forschungsaufträge auf ein 4-jährliches Forschungskonzept des Amtes. Die Entscheide über die Forschungsgesuche erfolgen im Rahmen der bestehenden Fi-
nanzkompetenzen durch das BAV. Im jährlichen Durchschnitt wird mit einem Forschungsvolumen von rund 0,5 bis 1,0 Promille der BIF-Einnahmen gerechnet, wobei in einzelnen Jahren grössere Schwankungen der Ausgabenhöhe möglich sind.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 42 Übergangsbestimmungen
Grundsätzlich sollen alle bisherigen Vertragsverhältnisse zur Finanzierung von Eisenbahn-
Infrastruktur weitergeführt werden, der Bahninfrastrukturfonds aber soll als Zahlungsquelle beigezo-