Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 26 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-200-00001/00008/00004/00005/00004/00001/00003

strukturmodule der ersten Dringlichkeitsstufe werden anhand definierter Auswahlkriterien (finanzieller Rahmen, verkehrsträgerübergreifende Wirkung, Netzwirkung etc.) ausgewählt und zu einem Gesamtkonzept zusammengefasst.

Ein Ausbauschritt umfasst somit die erforderlichen Massnahmen für ein Gesamtkonzept im geplanten Zeithorizont. Das Parlament beschliesst die Massnahmen für einen Ausbauschritt und nimmt die damit ermöglichte Netznutzung (in Form kompatibler Angebotskonzepte) zur Kenntnis. Das BAV vereinbart die Umsetzung der Massnahmen mit den Eisenbahnunternehmen.

Art. 17 Änderung von Massnahmen

In gewissen Fällen kann für einen durch die Bundesversammlung schon verabschiedeten Ausbauschritt eine Anpassung verlangt werden. Hier wird konkretisiert, welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen.

Art. 18 Bericht zum nächsten geplanten Ausbauschritt

Der Bericht (Botschaft) an die Bundesversammlung enthält vier Teile: erstens, alle notwendigen Angaben zu einem neuen Ausbauschritt und dem zugrundeliegenden Gesamtkonzept (Angebot, Infrastruktur und Rollmaterial); zweitens, Angaben zu den für die Erarbeitung zugrundegelegten Planungsgrundsätzen; drittens, die den Planungen zugrunde gelegten Angaben zur Entwicklung der drei Verkehrssparten; viertens, eine abschliessende Liste der Infrastrukturmassnahmen, die im Rahmen des Ausbauschrittes umzusetzen sind. Dazu gehören auch deren Nutzen, Investitionskosten und Aufzeigen der Betriebs- und Folgekosten.

In der Regel soll dieser Bericht koordiniert mit anderen Planungsprozessen des Bundes alle vier Jahre erstellt werden. Es ist aber nicht zwingend, dass alle vier Jahre ein neuer Ausbauschritt definiert wird.